Portrait von Wolfgang Fackler
Wolfgang Fackler
CSU
67 %
/ 3 Fragen beantwortet
Frage von Nic D. •

Hauptwohnsitz als entscheidender Kriterium zur Einstufung? Was ist wenn Dienstort in Stufe VII und wegen der Entfernung auch noch Zweitwohnsitz nötig? Solche Fälle gibt es.

Sehr geehrter Herr Fackler,
der Gesetzesentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Bestandteile der Besoldung verliert einen wichtigen Aspekt aus dem Auge. Beamte, die gewissenhaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben bisher einige Mehrkosten auf sich nehmen mussten, indem sie die Miete einer Zweitwohnung an ihrem Dienstort der Mietstufe VII, also vielleicht teuerer sogar als am Haupwohnsitz der Mietstufe I, auf die Schulter getragen haben und weiterhin tragen werden, erfahren jetzt eine große Ungerechtigkeit. Ihre Stellung verschlechtert sich und die Besitzstandswahrung kompensiert bei Weitem nicht den finanziellen Aufwand. Warum lässt man nicht im Gesetz die Option offen, den Zweitwohnsitz als Einstufungskriterium zu nehmen, falls dieser sich in der Gemeinde des Dienstortes befindet und es zu einer besseren Versorgung des betroffenen führen würde? Eine solche Familie ist sogar mehr belastet, als eine die am Dienstort Stufe VII zusammen wohnt.
Hochachtungsvoll, D.

Portrait von Wolfgang Fackler
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr D.,

der Zweck der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile besteht darin, die Belastungen durch die familiären und örtlichen Verhältnisse des Bediensteten abzubilden. Die Belastung mit Lebenshaltungskosten entsteht dabei maßgeblich dort, wo die Familie lebt. Deswegen wird der Hauptwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz als Kriterium für die Bestimmung orts- und familienbezogener Bezügebestandteile verwendet. Das Unterhalten einer Zweitwohnung am Dienstort ist eine persönliche Entscheidung des jeweiligen Beamten. Eine Abbildung dieser zusätzlichen individuellen Ausgaben ist jedoch nicht Aufgabe des Besoldungsrechts. Das war auch nach altem Recht bei der Ballungsraumzulage so.

Beruflich veranlasste Aufwendungen können jedoch im jeweiligen Einzelfall beim Vorliegen der steuerlichen Voraussetzungen (etwa für eine doppelte Haushaltsführung) die (Einkommen-) Steuerbelastung mindern, was zu einer entsprechenden Entlastung führen kann.

Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass die Besitzstandsregelung in allen Fällen greift, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei Bestandsbeamten nach neuem Recht geringer ausfallen würde als der Familienzuschlag bzw. die Ballungsraumzulage nach altem Recht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Fackler, MdL

 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Wolfgang Fackler
Wolfgang Fackler
CSU