
(...) Das TKG schützt übrigens nicht nur das Vertrauensverhältnis zu Abgeordneten sondern auch zu Seelsorgern und Strafverteidigern. Sie haben eine besondere verfassungsrechtliche Stellung, deshalb sind sie von allen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden. (...)