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Frage von Christoph L. •

Frage an Ute Granold von Christoph L. bezüglich Recht

Betreff: BKA-Gesetz, "Löschpflichten"

Sehr geehrter Frau Granold,

Sie haben dem "BKA-Gesetz" zugestimmt.

Durch das Gesetz werden die "Löschpflichten" für zu Recht, zu Unrecht oder beiläufig erfasste, schützenswerte Daten, um eine sehr unerfreuliche Variante erweitert. - Das Gesetz bestimmt nämlich, auch die Daten über die Anordnung und die Begründung der Anordnung einer Überwachungsmaßnahme spätestens nach Ablauf des auf die Anordung folgenden Jahres zu löschen. Siehe z.B., S.8 der Bundesdrucksache 16/9588, §20k, Abs.7, oder z.B. S.12,§20v, Abs.6.
Sowohl Datenschützern, als auch Gerichten und sonstigen, z.B. parlamentarischen Kontrollgremien, dürfte es in Zukunft schwer fallen, Beschwerden, Hinweisen auf Missbrauch und Kritik an Fallentscheidungen der nun möglichen Praxis sachgerecht nachzugehen, weil dieses Gesetz die wichtigen Daten zur Überprüfung, zum Beweis oder zur Widerlegung einer übermäßigen Ausweitung der Überwachung, gleich "pflichtgemäß" mit weglöscht.

* Das BKA-Gesetz macht die Protokollpflichten über die "Anordnungen" gedächtnislos!

In Zukunft werden die Vertreter des Volkes und das Volk, der Bürger, auf Gedeih und Verderb glauben müssen, was ihnen die handelnden Personen des BKA mitzuteilen gedenken..

Verbergen sich ähnliche Bestimmungen in anderen Sicherheitsgesetzen der Länder und des Bundes? - Jeder Arzt oder Jurist hat bezüglich seines Mandates oder seiner Verordnungen und Therapien viel längere Fristen einzuhalten!

Wie stellen Sie persönlich die Kontrolle sicher, wenn Sie das Gesetz "evaluieren" wollen, aber z.B. gerade die irrtümlichen oder nicht zielführenden Anordnungen nach zwei Jahren nicht mehr aktenkundig sind?

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Leusch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Leusch,

vielen Dank für Ihre Frage zu den geplanten Regelungen nach § 20k Abs. 7 und §20v Abs. 6. Darin bringen Sie Ihre Bedenken zum Ausdruck, dass mit den zur Gewährleistung des Datenschutzes vorgesehen Löschpflichten eine diesbezügliche Evaluierung des Gesetzes nicht möglich sein könnte.

Diese Bedenken teile ich nicht. Bei der Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften kommt es im vorliegenden Fall zu einer Kollision des Grundrechts der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Evaluierung, die wiederum eine möglichst umfassende Dokumentation voraussetzt. Soweit es zu einem Konflikt dieser widerstreitenden Interessen kommt, haben wir diesen zugunsten des Grundrechtsschutzes der Betroffenen entschieden. Diese Lösung halte ich für angemessen.

Eine Kontrolle des BKA durch die Öffentlichkeit, das Parlament sowie die Betroffenen sehe ich jedoch trotz des Persönlichkeitsschutzes hinreichend gewahrt. Zum einen bestehen nach § 20w BKAG-E umfassende Benachrichtigungspflichten gegenüber den Betroffenen. Zum anderen gibt es ein umfassendes parlamentarisches Informations- und Kontrollinstrumentarium. Durch die mindestens einjährige Dokumentation ist sichergestellt, dass der Deutsche Bundestag bzw. einzelne Fraktionen oder Abgeordnete bei der Bundesregierung entsprechende Informationen einholen können. So hat etwa jeder Abgeordnete die Möglichkeit, jährlich im Rahmen einer schriftlichen Anfrage an das Bundesinnenministerium die im jeweils zurückliegenden Jahr erfolgten dokumentierten Erfassungen und Löschungen in Erfahrung zu bringen.

So sind eine ausreichende Dokumentation und eine effektive Kontrolle durch die Öffentlichkeit gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold