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Frage von Karin B. •

Frage an Ute Granold von Karin B. bezüglich Verbraucherschutz

Bewertungsrückstellungen bei Lebensversicherungen

Sehr geehrte Frau Granold,

das ARD-Magazin Monitor berichtete über eine gesetzliche Neuregelung, die im Sinne der Versichertenunternehmen auf den Weg gebracht wurde, aber allen Lebenversicherten Nachteile bringt:

"Es war eine Nacht- und Nebelaktion, mit der die Schwarz-Gelbe Koalition letzte Woche beschlossen hat, Millionen Deutsche um einen Teil ihrer Ersparnisse zu bringen. Mitbekommen hat das kaum jemand, die Reihen im Bundestag waren fast leer. Aber die Folgen können erheblich sein. Nämlich für diejenigen von Ihnen, die eine private Lebensversicherung abgeschlossen haben. Nach dem neuen Gesetz soll Geld, das eigentlich für Versicherte vorgesehen war, bei den Versicherungskonzernen gebunkert werden...."

Wie stehen Sie dazu?

Mit freundlichen Grüßen

Karin Braun

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Braun,

vielen Dank für Ihre Email vom 20. November 2012, in der Sie die gesetzlichen Änderungen bei Bewertungsreserven von Lebensversicherungen ansprechen.

Die Versicherten haben seit 2007 einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven sind vom Versicherer jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Eine frühere Zuteilung ist nach Vereinbarung möglich.

Es ist aber auch gesetzlich geregelt, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben. Die Versicherer sind demnach gesetzlich dazu verpflichtet, über eine ausreichende Kapitalausstattung zu verfügen. Die Höhe der Kapitalausstattung hängt von der Art und dem Umfang des jeweiligen Geschäfts ab. Bei der Berechnung der Kapitalausstattung werden die Bewertungsreserven eines Unternehmens einbezogen. Durch die Auszahlung der Bewertungsreserven an die Versicherten könnte demnach die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Kapitalausstattung des Unternehmens unterschritten werden. Dieser Fall darf aber nicht eintreten.

Die bisherige Regelung hat ihren Zweck nicht optimal erfüllt. Es gab kein allgemein anerkanntes Verfahren, wie der Betrag, der nicht unterschritten werden darf, berechnet wird. Der Gesetzgeber schreibt nun für alle Versicherer ein solches Verfahren vor. Die Unternehmen werden auf diese Weise verpflichtet, regelmäßig zu vergleichen, welchen Betrag sie zur Erfüllung eines Vertrags zurückgelegt haben (sogenannte Deckungsrückstellung) und welchen Betrag sie tatsächlich benötigen. Wenn der tatsächlich benötigte Betrag höher als die Deckungsrückstellung ist, muss der Unterschied, der sogenannte Sicherungsbedarf, aus den vorhandenen Bewertungsreserven gedeckt werden. Nur Mittel, die über diesen Unterschied hinaus noch an Bewertungsreserven existieren, können ausgezahlt werden.

Diese Neuregelung gilt nur für die künftige Überschussbeteiligung der Versicherten. Bereits entstandene Ansprüche auf Beteiligung an den Bewertungsreserven werden dadurch also nicht betroffen. Die Versicherungsunternehmen verfügen jedoch über unterschiedliche Verfahren zur Beteiligung ihrer Versicherten an den Bewertungsreserven. Es lässt sich also nicht allgemein feststellen, wie sich die Änderung auf die Höhe der in der Zukunft im Individualfall ausgezahlten Versicherungsleistung auswirkt.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Granold MdB