Frage an Ute Granold von Hans B. bezüglich Senioren
Sehr geehrte Frau Granold 12.08.2008
Unsere Fragen:
top 1 warum zahlen alle Rentner bei Zusatzbetriebsrenten den vollen Krankenkassenbeitrag und nicht wie bei Berufstätige den halben Beitrag ?
top 2 Warum zahlen alle Rentner den selben Krankenkassenbeitrag obwohl sie kein Krankengeld erhalten. Es gibt wohl einen niedrigen Beitragssatz der aber für Rentner nicht zulässig ist,sondern nur für Privatversicherter.obwohl sie kein Krankengeld erhalten
Mit frdl.Grüssen
Hans Bilz
Sehr geehrter Herr Bilz,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 12.08.2008 zur Höhe des auf Betriebsrenten zu zahlenden Krankenkassenbeitrages sowie zu dem für das Krankengeld zu zahlenden Sonderbeitrag.
Anders als die Bezieher von Versorgungsbezügen mussten Rentenbezieher schon vor dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichten, wogegen auf Versorgungsbezüge lediglich der halbe Beitragssatz zu entrichten war. Diese Begünstigung der Empfänger von Versorgungsbezügen gegenüber Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit der Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge beseitigt. Der Gesetzgeber hat also lediglich eine bestehende Ungleichbehandlung beseitigt.
Die Frage einer etwaigen Benachteiligung der Empfänger von Versorgungsbezügen kann sich demnach allenfalls auf der Ebene der Beitragslast stellen, da bei Rentenbeziehern der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge übernimmt, wogegen die Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge alleine tragen müssen.
Aus der Sicht des Gesetzgebers war bzw. ist es jedoch weder sozialpolitisch noch verfassungsrechtlich geboten, die Versorgungsträger ebenso wie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an der Beitragslast zur Krankenversicherung zu beteiligen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
Der Anspruch des Rentners, vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu erhalten, ergibt sich aus der Besonderheit, dass dieser Anspruch letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht, mit denen der Beitragszahler nicht nur den eigenen Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungsschutz der übrigen Rentner solidarisch mitfinanziert. Demgegenüber widerspräche es dem Verantwortungsprinzip, Versorgungswerke und Zahlstellen unterschiedlichster Art, welche ihren Versicherten eine zusätzliche Altersabsicherung anbieten, für die solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in die Pflicht zu nehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung mit seiner
Entscheidung vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080228_1bvr213706.html
bestätigt und dabei klargestellt, dass der bis zum Jahr 2004 für private Versorgungsbezüge geltende halbe Beitragssatz eine Diskriminierung der Bezieher einer gesetzlichen Rente dargestellt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich festgestellt, dass die Verdoppelung der Beitragslast auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung stehe, so das Gericht, bereits seit langem unter erheblichem Kostendruck. Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmeseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen. Zudem müsse das mit der Regelung verfolgte Gemeinwohlziel der Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung als gewichtiger angesehen werden.
Mit Blick auf den auch von den Rentnern zu zahlenden Sonderbeitrag für das Krankengeld ist Folgendes zu sagen: Mit der Gesundheitsreform im Jahr 2004 wurde das Krankengeld umfinanziert und aus der Mitfinanzierung der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherung ausgeschlossen. Zur Beteiligung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen wird seitdem ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,5 % erhoben, der ausschließlich von den Mitgliedern getragen wird.
Der Gesetzgeber hat sich damals bewusst dafür entschieden, die Beteiligung der Rentner aufrechtzuerhalten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die durch ihre eigenen Beiträge nicht gedeckten und stets wachsenden Leistungsaufwendungen für Rentner auch von den übrigen Mitgliedern mitfinanziert werden müssen. Die von Ihnen kritisierte Regelung verhindert somit lediglich, dass die Belastungen, die für die übrigen Versicherten durch die wachsenden Aufwendungen für Rentner entstehen, noch größer werden. Sie ist somit Ausdruck gegenseitiger Solidarität von Arbeitnehmern und Rentnern. Im Übrigen mussten sich Rentner bereits auch früher, als das Krankengeld noch paritätisch über den allgemeinen Beitragssatz finanziert wurde, an den Aufwendungen für das Krankengeld beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold