Frage an Ute Granold von Volker R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Granold,
es mag so sein, dass im Einzelfall Richter in der Lage sind tatsächlich Entscheidungen zu treffen, die ein Höchstmaß an Einzelfallgerechtigkeit schaffen. Entscheidungen die als solche auch für alle Beteiligten akzeptabel sind, weil begründet und nachvollziehbar.
Aus meiner persönlichen Sicht und in der Kenntnis von einigen hundert Urteilen deutscher Gerichte, lässt sich das aber nicht verallgemeinern!
Auch wenn dieses nicht gern gehört wird: Richter sind auch nur Menschen, die gleichfalls irren können und - ob ihrer persönlichen Fähigkeiten, die sie in das Richteramt einbringen - gute oder schlechte Entscheidungen treffen!
Das Problem für viele Betroffene ist, und das mag gleichermaßen für Unterhaltspflichtige als für Unterhaltsberechtigte gelten, eine „falsche“ richterliche Entscheidung über den Instanzenweg korrigieren zu lassen.
Entweder mangelt es an einem qualifizierten Anwalt oder schlichtweg an Geld, um sich einen ausreichend erfahrenen und qualifizierten Anwalt leisten zu können! (Finden Sie mal heute einen guten Familienanwalt, der bereit ist nur auf der Basis der Prozesskostenbeihilfe in der zweiten Instanz tätig zu werden!) - Im Übrigen, auch dieses dürfte Ihnen nach 30 jähriger anwaltlicher Tätigkeit bekannt sein, wird vielfach seitens der OLG´s der Gang zum BGH einfach und simpel ausgeschlossen. D.h., die Gerichte können sich nach Belieben einer Überprüfung ihrer Urteile verschließen. - Hier gilt es für die Politik endlich auch mal die Mechanismen der gängigen Rechtssprechung zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen wie Gesetze tatsächlich in der Praxis umgesetzt werden!
Warum nimmt die Politik dieses nicht auf und schafft das notwendige Maß an Konkretisierung, die Gesetze auch für Gerichte umsetzbar machen und für Betroffene nachvollziehbar?
Sehr geehrter Herr Rockel,
in meiner Antwort auf Ihr erstes Schreiben vom 9. Juli habe ich Ihnen meine Auffassung in dieser Frage erläutert.
In meinen Augen ist das neue Unterhaltsrecht selbstverständlich so angelegt, dass es von den Gerichten umgesetzt werden kann. Es ist hinreichend konkret gefasst, um die Ziele des Gesetzgebers genau zu definieren. Dabei gewährt es aber auch den notwendigen Spielraum, um den erfahrenen Richtern an den Familiengerichten eine Möglichkeit zu geben, eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Lösung zu finden – immer im Interesse der Betroffenen. Die Praxis arbeitet nun seit einem halben Jahr mit dem neuen Gesetz. Die Erfahrungen sind durchweg gut.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold