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Ute Granold
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Frage von Carsten H. •

Frage an Ute Granold von Carsten H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte F. Granold,

ich beziehe mich in meiner Frage auf das Bewachungsgewerbe weil ich das aus eigener Erfahrung sehr gut kenne. Die Problematik jedoch geht durch viele Branchen in ähnlicher Form.

Wir haben in Deutschland verschiedene Behörden, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zuständig sind. Die Gewerbeaufsichtsämter, der Zoll, die Staatsanwaltschaften und vielleicht auch noch ein paar mehr. Doch es ist mir unverständlich warum diese Behörden, vorneweg die Gewerbeaufsichtsämter, ihre Arbeit nicht oder zumindest nicht umfassend erfüllen. Ist das politisch gewollt?
Es ist im Bewachungsgewerbe seit Jahrzehnten üblich das die maximale Wochenarbeitszeit und auch die Tagesarbeitszeit in weit mehr als der Hälfte der Betriebe nicht eingehalten wird. Auch Pausen, wie der Gesetzgeber sie vorschreibt, sind eine Seltenheit. Und obwohl viele Veröffentlichungen und Anzeigen dies seit langen immer wieder anprangern wird von Staatsseite nichts unternommen.
Im Gegenteil. Der einzelne Arbeitnehmer, der sich Hilfe suchend an die Behörde wendet riskiert eine zulässige Kündigung wegen "Störung des Vertrauensverhältnisses" obwohl der Arbeitgeber der Verursacher ist.
Haben nicht die Gewerbeaufsichtsämter wegen Ihrer Aufgabenstellung eine gewisse Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber? Und wird nicht automatisch dagegen verstoßen wenn diese Behörde wissend um das Problem immer wieder auf eine Arbeitsplatzgefährdende Anzeige verweist bevor Sie tätig werden will (Ausgang dabei ungewiss - aus eigener Erfahrung).
Auch sind Massive Arbeitszeitverstöße, die systematisch erfolgen, eine Straftat und aus meiner Sicht ist dann auch der Staatsanwalt gefordert, aber auch hier ist mir kein Fall bekannt in dem diese Behörde tätig wurde.
Und zu guter Letzt wird durch die massive Ausnutzung der Arbeitnehmer zum Wohle einiger weniger, die "soziale" Marktwirtschaft in Deutschland immer mehr abgeschafft.

- Wann tut der Staat endlich was -

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

vielen Dank für Ihre E-Mail zum Thema „Arbeitnehmerschutz“, die Sie mir über Abgeordnetenwatch.de zugesandt haben.

Darin verweisen Sie insbesondere auf die von Ihnen beobachteten Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten im Bewachungsgewerbe und fordern die Politik zum Handeln auf.

Für die Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes und der Ausnahmeregelungen sind - wie von Ihnen ausgeführt - die Aufsichtsbehörden der Länder (in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Arbeitsschutzämter) zuständig.

Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die auf Grund des Gesetzes zu treffen sind. Sie kann aber auch sämtliche Auskünfte verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren. Außerdem muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitszeit nachweisen sowie die Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vorlegen oder einsenden, wenn die Behörde dies wünscht.

Der Bund hat als Gesetzgeber bereits einen breiten Maßnahmenkatalog zur Verfügung gestellt, um Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu ahnden:

Arbeitgeber, die ordnungswidrig handeln, können mit einer Geldbuße über bis zu 15.000 € belegt werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tagsüber, nachts oder an
Sonn- und
Feiertagen über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. die Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer
oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. die Mindestruhezeit nicht gewährt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig
dafür sorgt, dass eine kürzere Ruhezeit aus geglichen wird,
4. einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die die Bundesregierung in
Bezug auf gefährliche Arbeiten, die Sonn- und Feiertagsruhe oder zur
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, erlassen hat,
5. das Beschäftigungsverbot an Sonn- oder Feiertagen nicht beachtet,
6. eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen im
Jahr beschäftigt oder einen Ersatzruhetag für die Sonn- oder
Feiertagsarbeit nicht bzw.
nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Ausnahmen
von der Sonn- und Feiertagsruhe zuwiderhandelt,
8. das Gesetz sowie die Rechtsverordnungen, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen nicht im Betrieb auslegt oder aushängt,
9. eine längere Arbeitszeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
oder nicht richtig auf zeichnet oder die Aufzeichnung nicht mindestens
zwei Jahre lang aufbewahrt,
10. der Aufsichtsbehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig
erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht
einsendet oder eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht gestattet.

All diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 15.000 € geahndet werden. Lediglich beim Punkt 8 über die Aushänge bzw. Auslagen ist der Höchstsatz geringer: Hier kann die Geldbuße bis zu 2.500 € betragen.

In besonders schweren Fällen gelten Strafvorschriften: Wer eine Handlung nach den o. g. Punkten 1 bis 3, 5 bis 7 beharrlich wiederholt oder aber vorsätzlich begeht und dadurch die Gesundheit bzw. die Arbeitskraft einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auch wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber die Gesundheit oder Arbeitskraft nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gefährdet, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese und andere
Informationen rund um das Arbeitszeitgesetz in einer Broschüre
http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/arbeitszeitgesetz-a-120.html?cms_templateQueryString=Arbeitszeitgesetz&cms_searchIssued=0&cms_sortString=-score_&cms_searchArchive=0&cms_pageLocale=de&cms_input_=5236&cms_searchIssued.HASH=a3757ba1e61457db90e4&cms_searchArchive.HASH=cc357ca5e61450df96e4&cms_sortString.HASH=dce115deabe6c9bcf916&cms_resourceId=6604&cms_searchbutton.x=0&cms_searchbutton.y=0
zusammengestellt.

Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, sehe ich in der von Ihnen gestellten Frage weniger ein Gesetzgebungs- als ein Kontrollproblem. Hier sind v.a. die Bundesländer in der Pflicht, die Kontrollen durch die Gewerbeaufsichtsämter zu verbessern.

Auf die von Ihnen beschriebenen Probleme im Beschwerdeverfahren werde ich meine Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der CDU/CSU-Fraktion ansprechen, damit diese Ihr Anliegen im Rahmen der Debatten über eine Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen einfließen lassen können.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold