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Ute Granold
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Frage von Holger K. •

Frage an Ute Granold von Holger K. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Granold,

den Medien entnehme ich heute, dass die FDP für die sog. Widerspruchslösung beim Sorgerecht nichtehelicher Väter eintreten will. Sie selbst äußerten sich allerdings eher in Richtung der sog. Antragslösung. Beiden gemein scheint eine Orientierung am Kindeswohl zu sein.

Welche Voraussetzungen soll das gemeinsame Sorgerecht ihrer Ansicht nach konkret haben?
(Antrag, Kindeswohldienlichkeit oder keine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB?...)

Sind Sie sich darüber bewusst, dass das Erfordernis einer sog. Kindeswohldienlichkeit dem Vater praktisch die Beweislast dafür aufbürdet, dass das gemeinsame Sorgerecht gut für das Kind wäre?

Wissen Sie, dass die Familiengerichte schon bei einem behaupteten, schwierigen Verhältnis der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht als nicht dienlich ansehen und Mütter damit nur "Streit vom Zaun brechen" müssten?

Warum sollen Mütter ein Widerspruchsrecht haben, Väter aber nicht - Stichwort: weitere Diskriminierung?

Wäre nicht die Streichung des § 1626a BGB und der auf diesen Paragrafen verweisenden Vorschriften die beste Lösung?

Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Kehl

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kehl,

vielen Dank für Ihre Frage an Abgeordnetenwatch zur geplanten Neuregelung des gemeinsames Sorgerechts nicht-ehelicher Eltern.

In der Koalition prüfen wir derzeit verschiedene Varianten, wie sich diese Vorgaben am besten umsetzen lassen. Dazu zählt auch die sog. Widerspruchs-Lösung, bei der der Vater das gemeinsame Sorgerecht erhält, wenn er die Vaterschaft anerkennt, eine Erklärung abgibt, dass er das Sorgerecht gemeinsam ausüben will, und die Mutter nicht widerspricht. Im Falle des Widerspruchs erfolgt eine am Kindeswohl orientierte Kindeswohlprüfung.

Das Bundesjustizministerium arbeitet zurzeit an einem Eckpunktepapier mit den unterschiedlichen Lösungsansätzen, das im Spätsommer vorgelegt werden soll. Sowohl bei der Widerspruchs- als auch bei der Antragslösung wird es aber entscheidend darauf ankommen, nach welchen Kriterien das Gericht zu entscheiden hat, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert.

In diesem Zusammenhang ist die Ausgestaltung der „Beweis- und Darlegungslast“ bzw. die Frage, zu wessen Gunsten im Zweifelsfall zu entscheiden ist, von zentraler Bedeutung. Trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes besteht in der Tat die Gefahr, dass aus Sicht der Väter eine Neuregelung praktisch ins Leere liefe. Eine solche „Schein-Verbesserung“ wäre aber insbesondere mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht vereinbar. Wir werden daher sicherstellen, dass die Väter auch effektiv bessergestellt werden. Dabei gehen wir davon aus, dass das Kindeswohl grundsätzlich eine Beziehung zu Mutter und Vater gebietet.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold