Frage an Ute Granold von Klaus W. bezüglich Soziale Sicherung
Gibt es einen Anspruch auf Existenzminimum auch für unterhaltspflichtige Zahlväter?
Sehr geehrte Frau Granold,
Ich bin 50 Jahre alt und EU-Rentner und erhalte 595,- € Rente. Aus privater Vorsorge bekomme ich noch BU-Rente von 1.100,- €. Aus kleiner Nebentätigkeit erhalte ich noch 100,- € mtl. Damit habe ich gesamt fast 1.800,- €! Allerdings bin ich gegenüber 3 Kindern unterhaltsverpflichtet. Gemäß der D´dorfer Tabelle zahle ich so nach Stufe 2 mtl. ges. 788,- €. (verbleiben somit ca. 1.000,- €)
Ausgaben mtl.: Miete 530,-€ warm, GEZ, Steuerberater, Medikamente, Arzt, Strom, GEZ usw. ergeben zus. ca. 190,- €. Aufgrund meiner ländlichen Wohnlage habe ich einen 11 Jahre alten VW Golf-Diesel, der mich mtl. ca. 200,- € bei 2.000,- km mtl. (Diesel, Versich. Steuern, ohne Rep.) kostet. Ohne Fahrzeug kann ich weder einkaufen, noch Kinder besuche oder die Nebentätigkeit ausüben. Öffentl. Verkehrsmittel sind bei uns kaum vorhanden und würden auch ca. 250,- € pro Monat kosten.
Es bleiben mir also noch ca. 80,- € mtl. übrig, mit denen ich leben muss! Meine Kinder zu besuchen oder etwas kleines zu kaufen, ist nicht möglich. Zusätzlich habe ich noch mtl. 320,- € Schulden abzutragen, die vor 7 Jahren entstanden sind. Somit fehlen mir schon jeden Monat 240,- €. Gemäß dem Jugendamt werden weder meine Nebentätigkeit, noch meine Schulden anerkannt. Man teilte mir mit, ich als Rentner hätte nur einen Bedarf von 770,- € mtl. und meine Miete dürfe max. 360,- € warm betragen.
Ist dies soziale Gerechtigkeit, dass ich schlechter gestellt bin, als ein Grundsicherungsrentner, denn hier hätte ich 1.020,-€ und davon 359,- € für Eigenbedarf. (Vom Amt bezahlte 3-ZKB-Whg. wegen Besuchsrecht der Kinder und Befreiung von GEZ, Arzt, Medikamenten und Steuern). Hartz4 wäre für mich noch besser, da ich als Arbeitssuchender Anspruch auf 1.150,- € zzgl. Auto hätte, ebenfalls unterhaltsfrei wäre und ca. 450,-€ zu meiner Verfügung mit einem kleinen Nebenjob hätte.
Soll ich ein Sozialfall werden?
Sehr geehrter Herr Walkenbach,
vielen Dank für Ihre Eingabe an Abgeordnetenwatch.
Für die Union genießt das Kindeswohl absolute Priorität. Wir haben daher mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform bewusst die unterhaltsberechtigten Kinder bessergestellt. In diesem Sinne haben wir erstmals einen gesetzlichen Mindestunterhalt definiert und die Kinder gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten privilegiert. So stellen wir sicher, dass weniger Kinder wegen fehlender Zahlungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils zum Sozialfall werden.
Die Barunterhaltspflicht ist dabei durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung endet also dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben und er durch die Unterhaltsleistung seinerseits sozialhilfebedürftig werden würde. Die Rechtsprechung hat diese Grenze gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei ca. 900,- € und für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtigen bei monatlich 770,-€ gezogen.
Maßgeblich für die Berechnung des Unterhalts ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Schulden können unter Umständen die Leistungsfähigkeit herabsetzen und sind in diesem Fall vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen. Ebenso kann unter bestimmten Voraussetzungen der Selbstbehalt erhöht werden - so auch, wenn die Warmmiete erheblich über den in den Unterhaltsleitlinien veranschlagten 360,- € liegt. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall konkret darlegen und nachweisen können, dass diese höheren Mietkosten nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht vermeidbar sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann also der Selbstbehalt wegen einer Erwerbstätigkeit und der zu zahlenden Miete zu erhöhen sein. Zudem können Schulden einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilen. Ich schlage daher vor, dass Sie einen Rechtsanwalt konsultieren und diese Fragen prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Granold