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Ulrike Bahr
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Frage von Mona S. •

Warum wird die Einkommensgrenze des nicht gesetzlich versicherten Ehepartners, die für eine kostenlose gesetzliche Mitversicherung der Kinder eingehalten werden muss, nicht inflationsangepsst? 5.775

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Sehr geehrte Frau S.,

die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine Private Krankenversicherung wechseln können und somit nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Festgelegt ist auch, unter welchen Voraussetzungen gemeinsame Kinder beitragsfrei in der Gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert werden können. Hierbei gibt es verschiedene Szenarien. Liegt beispielsweise das regelmäßige Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Partners oder der Partnerin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und über dem Einkommen des Partners oder der Partnerin in der Gesetzlichen Krankenversicherung, so können gemeinsame Kinder nur gegen einen Beitrag entweder in der Privaten oder der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden.

Eine Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgt in der Regel jedes Jahr zum 1. Januar. Es handelt sich hierbei um eine Rechengröße der Sozialversicherung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales passt die JAEG jährlich gemäß der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an. Im Jahr 2023 lag die allgemeine Versicherungspflichtgrenze bei 66.600 Euro. Im nächsten Jahr wird sie um 2.700 Euro erhöht, sodass sich eine Entgeltgrenze von 69.300 Euro ergibt. Wie Sie richtig schreiben, entspricht dies einem ungefähren monatlichen Gesamteinkommen von 5.775 Euro ab Januar 2024. Im Jahr 2025 ist mit einer weiteren Anpassung zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Bahr, MdB

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