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Ulrike Bahr
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Frage von Christina J. •

warum werden nur Nachtspeicherheizungskunden mit Doppeltarifzählern entlastet?

Hallo Frau Bahr,
von der Nachbesserung des Strompreisbremsengesetzes Mitte dieses Jahres haben Menschen, die ihren Wärmestrom über nur einen Strom-Zähler erhalten NICHTS! Seit Anfang 2023 treibt mich um, dass ich seit Jahrzehnten Ökostrom für's Heizen nutze und dafür nun mindestens 40ct/kWh zahle, während "alle Welt" nicht nur keine Dezember-2022-Abschläge für Gasheizungen zahlen musste, sondern auch von erheblichen Preisbremsen für diesen umweltschädlichen Wärmeträger profitiert.
Wird es nun noch eine Anpassung geben?
Vielen Dank für eine Antwort.
C. J.

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Sehr geehrte Frau J.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie sprechen in Ihrer Anfrage zwei verschiedene Themenbereiche an: Zum einen die Energiepreisbremsen der Bundesregierung; zum anderen die Abrechnung zu einem Hoch- und Niedertarif, beispielsweise bei der Nutzung einer Wärmepumpe oder einer Nachtspeicherheizung. Hier muss differenziert werden.

Generell ist ein zweiter Stromzähler nicht notwendig. Möchten Haushalte jedoch einen Hoch- und Niedertarif nutzen, ist ein zweiter Zähler Voraussetzung. Ein Zweitarifzähler bzw. Doppeltarifzähler besteht aus zwei getrennten Zählwerken. Durch die beiden Zählwerke kann der Verbrauch für zwei Zeitabschnitte getrennt erfasst werden. Der Energieverbrauch am Tag wird als sogenannter Hochtarif (HT) und nachts als Niedertarif (NT) gemessen. Nachdem nachts auf das gesamte Netz gesehen weniger verbraucht wird, wird der Strom zur Nebenzeit günstiger angeboten. Somit können Anbieter tagsüber zum Hochtarif (HT) und nachts zum Niedertarif (NT) abrechnen.

Damit Energie bezahlbar bleibt, hat die Ampel-Koalition die Energiepreisbremsen beschlossen. Mithilfe eines gewaltigen Abwehrschirms in Höhe von 200 Milliarden Euro werden Bürger:innen und Unternehmen entlastet. Wie Sie richtig schreiben, gilt durch die Strompreisbremse für 80 Prozent des Stromverbrauchs ein gedeckelter Preis von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Haushalte mit beispielsweise einer Nachtspeicherheizung erhalten die Entlastungen aus der Strompreisbremse ebenfalls. Hier erfolgt jedoch eine andere Berechnung. Bei zeitvariablen Tarifen (Voraussetzung: Doppeltarifzähler) wird ein monatlicher Durchschnittspreis verwendet, um den Entlastungsbetrag zu berechnen und so zu berücksichtigen, dass der nachts bezogene Strom günstiger ist als der Strom, der tagsüber bezogen wird. Wer also von 0 bis 6 Uhr einen günstigeren Tarif und von 6 bis 24 Uhr einen teureren Tarif abgeschlossen hat, bei dem wird ein gewichteter Durchschnittswert gebildet. Dies bedeutet, dass der günstige Tarif mit 6/24 und der teurere Tarif mit 18/24 in den Durchschnittswert einfließt.

Die Bundesregierung plant eine Verlängerung der Energiepreisbremsen bis Ende April 2024.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Bahr, MdB

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