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Ulrike Bahr
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Frage von Katharina N. •

Warum steht Müttern in Elternzeit kein Inflationsausgleich zu?

Hallo, ich habe schon gesehen, dass diese Frage bereits beantwortet wurde. Sie baten um Verständnis, dass ich in meiner Situation nicht aufbringen kann. Ich bin Beamtin im Schuldienst seit 15 Jahren und habe drei Kinder. Ich habe in allen Schwangerschaften bis zum letzten Tag gearbeitet und bin nach jedem Kind zuverlässig wieder in Teilzeit eingestiegen. Mein Kind wurde im Mai 23 geboren und im Juni 24 fange ich wieder an zu arbeiten,da uns gerade in Elternzeit das Geld fehlt.Das ist nicht gerade einfach , da es uns von allen Seiten schwer gemacht wird(fehlende Betreuung, späte Entscheidungen ADD.)und nur wegen ein paar Monate werde ich nicht berücksichtigt?Als Beamter bleibt mein Arbeitgeber doch gleich und die Inflation trifft mich doch auch?Dachte Kinder braucht das Land?Welche Unterstützung kann ich denn in dieser Situation stattdessen erwarten,?Ich fühle mich als arbeitende Mutter mehr als benachteiligt und verstehe den Sinn nicht

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau N.,

die Tarifpartner – also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – haben sich im April 2023 auf eine Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen geeinigt. Für den öffentlichen Dienst der Länder liegt zwischenzeitlich auch eine Tarifeinigung vor. Arbeitgeber:innen und Gewerkschaften haben sich ebenfalls auf eine Inflationsausgleichszahlung sowie eine Erhöhung der Entgelte geeinigt. Es muss zwischen Beschäftigten im Öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen und der Länder unterschieden werden.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen:

Tarifbeschäftigte im ÖD haben im Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro erhalten. Für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 wurden monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro ausbezahlt. Teilzeitbeschäftigen wurde der Inflationsausgleich zeitanteilig gezahlt.

Anspruch auf die einmalige Inflationsausgleichsprämie im Juni 2023 hatten Beschäftigte, wenn am 1. Mai 2023 ein Beschäftigungsverhältnis bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Entgelt bestand.

Beschäftigte bei Bund und Kommunen, die sich vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 in Elternzeit befanden, haben keinen Anspruch auf die einmalige Inflationsausgleichszahlung.

Für die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 muss in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis sowie an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben.

Sobald Eltern in Elternzeit gehen, beziehen sie kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern einen Entgeltersatz als staatliche Leistung.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst der Länder:

Wie bereits erwähnt, liegt für den Öffentlichen Dienst der Länder zwischenzeitlich auch eine Tarifeinigung vor. Unter welchen Bedingungen Beschäftigte unter anderem in Elternzeit die Inflationsausgleichszahlung erhalten, ist mir nicht bekannt. Ich würde Ihnen daher empfehlen, bei dem oder der zuständigen SPD-Landtagsabgeordneten für Ihnen Wohnort nachzufragen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Bahr, MdB

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