Ist mit dem Entwurf zum VRUG die EU-Richtlinie 2019/1158 umgesetzt?
Sehr geehrte Frau Bahr,
die EU-Richtline 2019/1158, welche verschiedene Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige enthält, ist gemäß der Richtlinie bis zum 2. August 22 umzusetzen. Eine wesentliche Maßnahme ist die bezahlte Freistellung von Männern für zwei Wochen nach Geburt.
Im aktuellen Entwurf zum VRUG ist diese wesentliche Maßnahme nicht enthalten. Wieso?
Es wird darauf verwiesen, dass ein eigenes Gesetz folgt. Gilt dies dann rückwirkend zum 2. August 22?
Wie können Sie guten Gewissens eine Elternzeit (gedacht für Beide Partner; max. 1800€ Elterngeld / Monat) mit einer zusätzlichen zweiwöchigen Freistellung gleichstellen?
Welche Möglichkeiten habe ich zudem um als Vater gegen diese schlampige Gesetzgebung zu klagen?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21.06.22. In der EU-Richtlinie sind gem. Art. 4 Abs. 1 zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub vorgeschrieben. Aufgrund der umfassenden Regelung zu Elternzeit und Elterngeld im nationalen deutschen Recht muss Deutschland diesen Part der Richtlinie nicht umsetzen. Die Koalitionsparteien haben sich dennoch im Koalitionsvertrag darauf verständigt, eine zweiwöchige Partnerfreistellung nach Geburt einzuführen. Dies ist bis Ende dieses Jahres geplant. (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz-vrug-198236 ; Stand: 23.06.2022)
Falls Sie der Ansicht sind, dass Deutschland, als Mitgliedsland der EU, die Richtlinie fehlerhaft oder nicht rechtzeitig umgesetzt hat, könnte Ihnen der Rechtsweg, im Sinne eines Staatshaftungsanspruchs gegen die Bundesrepublik, offenstehen. Eine Rechtsberatung meinerseits darf hierbei aber nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Bahr, MdB
Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend