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Ulrike Bahr
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Frage von Christoph W. •

Frage an Ulrike Bahr von Christoph W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Bahr,

diese Woche soll entschieden werden, dass die Bundesländer Kompetenzen aufgrund der Corona-Pandemie abtreten. Dies ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Liest man z.B. bei Wikipedia unter "Förderalismus" nach, findet man Sätze wie "In der Bundesrepublik ist der Föderalismus durch Artikel 20 des Grundgesetzes ein Staatsstrukturprinzip und somit grundlegender Teil des politischen Systems. Die Ewigkeitsklausel legt fest, dass er unabänderlich festgeschrieben ist." oder "Auch keine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates darf die föderale Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben."
Wie stehen Sie als Sozialdemokratin diesem - meiner Meinung nach demokratieschädlichen und beängstigenden- Ansatz gegenüber?

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Welker

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Welker,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Es ist nicht richtig, dass die Bundesländer aufgrund der Corona-Pandemie Kompetenzen abtreten. Vielmehr werden diese teils durch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzrecht durch den Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verdrängt. Der Bund kann daher die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln, hat aber bisher in weitem Umfang die konkrete Ausgestaltung den Ländern überlassen und hierzu Verordnungsermächtigungen an die Landesregierungen erteilt.

Die Gesetzgebungskompetenz umfasst auch Maßnahmen zum Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, auch wenn das Schulwesen nach Art. 70 GG in der ausschließlichen Kompetenz der Länder liegt. In Bezug auf die Pandemiebekämpfung wird die Kompetenz für das Schulwesen jedoch von der spezielleren Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verdrängt.

Übt der Bund seine Kompetenz auf dem Gebiet des Infektionsschutzes aus, indem er etwa Maßnahmen zur Schließung von Schulen normiert, so macht er dies nicht mit dem Ziel, das Schulwesen zu regeln. Vielmehr haben die Regelungen das Ziel, Vorschriften in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen zu treffen, die aufgrund der Zahl sich dort aufhaltenden Personen mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind bzw. sein können. Der Schwerpunkt solcher Maßnahmen liegt somit im Bereich des Infektionsschutzes.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Bahr, MdB

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