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Ulrich Lange
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Frage von Stefan S. •

Frage an Ulrich Lange von Stefan S. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Lange,
seit dem 25.04.2021 gilt das 4. Bevölkerungsschutzgesetz. Dies schreibt vor, dass ab einem Inzidenzwert von 165 nur noch Distanzunterricht angeboten werden kann (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html#c21109). In Bayern gelten jedoch die gleichen Vorschriften bereits ab einem Wert von 100 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-18). Meiner Wahrnehmung zu Folge sollte das 4. Bevölkerungsschutzgesetz genau diese Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern aufhaben und einheitliche Regelungen in ganz Deutschland etablieren.

Meine Frage: Warum setzt Bayern andere Werte an als im Bundesgesetz?
Konterkariert nicht die oben beschrieben Tatsache die Absicht des Gesetzes, eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland zu schaffen?

Stefan Schwab

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schwab,

für Ihre Anfrage bei Abgeordnetenwatch zum Infektionsschutzgesetz danke ich Ihnen.

Mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz sorgen wir für eine Wirksamkeit der Regelungen, verbunden mit Akzeptanz und Verständlichkeit. Die Regeln gelten bundeseinheitlich für die Landkreise und Städte, in denen eine Inzidenz von 100 überschritten wird. Das Infektionsgeschehen wird also weiterhin regional bekämpft. Eine Inzidenz von über 100 beispielsweise in einem Landkreis in Schleswig-Holstein, wirkt sich nicht auf die bayerischen Landkreise aus. Bei Unterschreiten der Inzidenzzahl von 100 bleiben grundsätzlich die Länder zuständig. Unser föderales System ist damit weiterhin zentral bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Einer der wesentlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sind Maßnahmen im Bereich des Schulbesuches. In den Schulen findet derzeit ein erheblicher Teil des Infektionsgeschehens statt, das auch in die Familien weitergetragen wird. Um das Infektionsgeschehen zu verringern, ist es unerlässlich, die Infektionszahlen hier in den Griff zu bekommen. Deshalb war die ursprünglich vorgesehene Einführung von Distanzunterricht ab einer Inzidenz von 200 nicht akzeptabel. Nach langen Verhandlungen wurde die Inzidenzzahl für den Distanzunterricht auf 165 abgesenkt, darunter gilt ab einer Inzidenz von 100 verpflichtender Wechselunterricht. Die Bundesländer haben aber die Möglichkeit, strengere Regelungen bezüglich Präsenz-, Wechsel- und Distanzunterricht zu beschließen. Von dieser Möglichkeit macht der Freistaat Bayern Gebrauch. Auch dadurch ist es gelungen, die Anzahl der Neuansteckungen massiv zu senken.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr MdB Ulrich Lange

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