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Ulrich Lange
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Frage von Karl M. •

Frage an Ulrich Lange von Karl M. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Lange,

Der Bund erwartet 2015 laut Bundesinnenministerium bis zu 750 000 Asylbewerber.

Nach einem Bericht des" Darmstädter Echos" vom 24.07.2014 herrschen große Kapazitätsprobleme wegen Familiennachzug.

Nach Angaben des Bürgermeisters von Büttelborn (Andreas Rotzinger, CDU) habe in der Nachbargemeinde ein einzeln aufgenommener Flüchtling seine 2 Frauen und 9 Kinder nachgeholt, was die dortige Verwaltung vor eine große Herausforderung stellte.

Auch in Büttelborn, wo der Platz für Unterkünfte ebenfalls knapp sei, könne man ähnliche Probleme bekommen. Denn wegen dem Familiennachzug könne sich die Anzahl der aufzunehmenden Flüchtlinge vervielfachen, erklärte Bürgermeister Rotzinger.

Die Familie lebt von Sozialhilfe.

Der Grund für den Zuzug ist sog. "internationales Privatrecht", dieses erlaubt den Zuzug beider Frauen mit Kindern.

Mit wieviel nachgezogenen Familienangehörigen ist alleine in diesem Jahr 2015 zu rechnen und wer trägt die Flugkosten, sicher auf einen Schlag 11 000,00 ? (bitte um Bezifferung der etwaigen Höhe)?

Mit freundlichen Grüßen

Karl Maier

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Maier,

für Ihre Anfrage bei Abgeordnetenwatch zum Nachzug von Asylanten danke ich Ihnen.

Die Kernfamilie von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Geschützten (Schutzberechtigte) hat nach dem Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Nachzug. Ehepartnerinnen und Ehepartner, minderjährige ledige Kinder. In Ausnahmefällen können sonstige Angehörige grundsätzlich einem in Deutschland lebenden Ausländer nach Deutschland folgen, um die familiäre Lebensgemeinschaft hier zu leben. Der Familiennachzug zu einem Schutzberechtigten ist gegenüber dem übrigen Nachzug aufgrund der besonderen Situation von Schutzberechtigten in vielerlei Hinsicht - etwa bei der Sicherung des Lebensunterhaltes - privilegiert. Bei einem Nachzug zu einem Schutzberechtigten wird - angesichts der Situation in ihrem Heimatland - vom sonst geforderten Sprachnachweis vor Einreise abgesehen. Ein Nachzug mehrerer Ehefrauen ist grundsätzlich von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Mehrehe im Herkunftsland rechtmäßig geschlossen wurde. Allerdings wurden davon im vergangenen Jahr aufgrund der besonderen Schutzpflicht Deutschlands für afghanische Staatsangehörige, die in Afghanistan für die Bundeswehr gearbeitet haben und deshalb einer akuten Gefährdung ausgesetzt waren, einzelne Ausnahmen zugelassen.

Mitglieder der Kernfamilie, die nach Deutschland umziehen möchten, müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Im Rahmen dieses Visumverfahrens wird u.a. die Identität der Antragsteller festgestellt und geprüft, ob es sich um eine rechtskräftige Ehe handelt. Liegen alle Voraussetzungen vor, erhalten die Antragsteller ein Visum zum Familiennachzug, mit dem sie nach Deutschland einreisen können. Sie müssen dann innerhalb dreier Monate bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Statistische Daten zur Anzahl der Nachzugsberechtigten werden nicht erhoben. Eine seriöse Schätzung, wie viele Personen einen Nachzugsanspruch zu einem in Deutschland lebenden Schutzberechtigten haben, ist nicht möglich.

Schutzberechtigte und ihre nachgezogenen Familienmitglieder haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Dies Kosten werden teilweise von den Ländern (v.a. die Kosten für die Unterkunft) und teilweise vom Bund (v.a. Sozialleistungen) getragen. Die Gesamtkosten, die Bund und Ländern entstehen, lassen sich ebenfalls nicht beziffern.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
MdB Ulrich Lange

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