
während Vorruheständler unverständlicherweise bei den bisherigen Reglungen zur Energiepreispauschale (EPP) leer ausgehen, begründet ein Minijob den Anspruch auf die EPP. Wer seinen Minijob am 1.9.2022 ausgeübt hat, sollte die Pauschale auch von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben.