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Frage von Michael H. •

Wird die EPP gezahlt, wenn zusätzlich zum Vorruhestandsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung besteht?

Aus steuerlichen Gründen wird meist das Vorruhestandsverhältnis als erstes Arbeitsverhältnis und die geringfügige Beschaftigung als zweites Arbeitsverhältnis eingestuft. Ist eine Anrechnung oder ähnlichers über die Einkommenssteuererklährung möglich?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

während Vorruheständler unverständlicherweise bei den bisherigen Reglungen zur Energiepreispauschale (EPP) leer ausgehen, begründet ein Minijob den Anspruch auf die EPP. Wer seinen Minijob am 1.9.2022 ausgeübt hat, sollte die Pauschale auch von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben. Allerdings gab es auch Ausnahmetatbestände, die zur Abweichung von dieser Regel führten. In solchen Fällen kann die EPP nachträglich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang empfehle ich Ihnen die Webseite der „Minijob-Zentrale“ https://magazin.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Frei

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