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Thomas Jarzombek
CDU
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Frage von Nicolas R. •

Frage an Thomas Jarzombek von Nicolas R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Jarzombek,

Heute am 16.10.2015 wurde vom Bundestag erneut eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung beschlossen.
Sie haben Sich mehrfach für die Einführung in beschlossener Form ausgesprochen, haben wie oben gesehen Fragen von Bürgern beantwortet und auch vor dem Bundestag gesprochen.

Es wird erneut wieder eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Vorratsdatenspeicherung geben.

Werden Sie, im Falle, dass das Bundesverfassungsgericht das von Ihnen beworbene und mitentschiedene Gesetz als verfassungswidrig einstuft, von Ihrem Bundestagsmandat zurücktreten?

Werden Sie, im Falle, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz als nicht verfassungswidrig einstuft, weitere Gesetze, die die Freiheit des Bürgers einschränken aktiv oder passiv voran treiben?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen

Nicolas Ritschel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Ritschel,

vielen Dank für Ihre Frage zum Beschluss des Bundestages über das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten. Die Speicherung von Verkehrsdaten ist insbesondere zur Aufklärung schwerer Straftaten und zur Gefahrenabwehr erforderlich. Der Gesetzentwurf ist dafür eine ausgewogene Grundlage.

Zukünftig werden Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten bei Gesprächen im Mobilfunknetz für vier Wochen gespeichert. Nicht gespeichert wird der Inhalt von Telefongesprächen, welche Internetseiten aufgerufen wurden oder der Versand und Inhalt von E-Mails. Die gespeicherten Daten dürfen von den Staatsanwaltschaften für Ermittlungen in einzeln aufgeführten, besonders schweren Straftaten, insbesondere bei terroristischen Taten und anderen Delikten gegen Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung, zum Beispiel Mord, Totschlag oder schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.

Die Speicherung erfolgt dabei ausschließlich bei den Anbietern der Telekommunikationsdienste, nicht beim Staat. Die Nutzung der Daten unterliegt wiederum einem Richtervorbehalt, es können nur dann einzelne Daten genutzt werden, wenn ein Richter oder eine Richterin dies für den Einzelfall gestattet.

Darüber hinaus wahrt das Gesetz den Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Bereits von der Pflicht zur Speicherung sind Daten, die beispielsweise bei der Kontaktaufnahme zu Telefonseelsorge-Hotlines anfallen. Gespeicherte Kommunikationsdaten, die zu Personen anfallen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, wie etwa Geistlichen, Rechtsanwälten, Ärzten, Apotheker, Journalisten und Volksvertreter, dürfen bei der Strafverfolgungsbehörden nicht genutzt werden. Selbst Zufallsfunde bei der Strafverfolgung dürfen nicht in den Ermittlungen in keinem Fall verwertet.
Auf Antrag der Koalition wurde außerdem die Pflicht zur Evaluierung dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hinzugefügt. Über 36 Monate sollen die Auswirkung des beschlossenen Gesetzentwurfs auf die Verfolgung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren untersucht werden. Außerdem werden die entstehenden Kosten und die Einhaltung des Datenschutzes im Zusammenhang mit der Speicherung untersucht. Mit dieser gesetzlich fixierten Pflicht zur Evaluierung kommen wir der besonderen Verantwortung bei diesem Thema nach.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Jarzombek

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