Frage an Thomas Jarzombek von Marco M. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Jarzombek,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort zur Frage zum Familienrecht. Leider konnte ich in dem Gesetzentwurf keine Begrenzung auf Ehen, "die vor langer Zeit geschlossen wurden" finden, sondern stattdessen eine Verknüpfung einer langen Ehedauer und Unterhaltszahlungen, wobei die Definition einer langen Ehedauer nicht erfolgt ist. Die unterhaltsrechtliche, von Ihnen hervorgehobene Berücksichtigung ehebedingter Nachteile war bereits zuvor im Gesetzestext enthalten und wie zahlreiche Urteile des BGHs zeigen Teil der Rechtssprechungspraxis. Im neuen Gesetzestext wird der Unterhalt an die Dauer der Ehe gebunden, das Vorliegen ehebdingter Nachteile hat damit in solchen Fällen keine Relevanz mehr. Damit entspricht die Gesetzesformulierung gar nicht den von Ihnen formulierten Zielen.
Selbst im Falle ehebedingter Nachteile bliebe fraglich, inwiefern begrenzte Kindererziehung über überschaubare Zeiträume, in denen ja bereits ein Unterhaltsanspruch bestand und Unterhaltszahlungen an Frau und Kinder geleistet wurden ein lebenslanges Weiterzahlen rechtfertigt, wodurch 18 Jahre Kindererziehung mit 40 Jahren Erwerbsarbeit gleichgesetzt werden.
Ebenso ist fraglich, wieso gerade in diesem Bereich der Staat derartig tief in die Vertragsautonomie eingreift und die Zulässigkeit eigens gewählter Regeln zum Definitionsspielplatz der Gerichte macht.
Mit einem modernen Rollenverständnis ist eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung, die aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit nach der Trennung mehr einem lebenslangen Frondienst gleicht, unvereinbar, da es das einseitige Ablegen von Erwerbsverantwortung mit einer lebenslangen Rentenleistung belohnt.
Glauben sie, dass es richtig ist, dass der einzige Weg, eine gleichberechtigte und gleichbepflichtigte Partnerschaft ohne das Risiko einer lebenslangen Alimentierung automatisch zu einer Nichtheirat und Nichtelternschaft zwingt? Wie es bereits jetzt viele junge Menschen erkannt und für sich als Lebensmodell wählen?