Frage an Thomas Jarzombek von Hubert B. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Jarzombek,
mit der neuen Apotheken Betriebsverordnung ist aus meinem Erlebnis eine normale ambulante Notfallversorgung nicht mehr gegeben.
Mein Beispiel:
Nasenbluten - Rezept: Bremer Nasensalbe 30 gr - vom HNO am 14.08.2012 18.30 h ausgestellt; Vorlage am 15.08.2012 vormittags bei 2 Apotheken....kann erst am 16.08.2012 geliefert werden .....Hinweis auf die neue Verordnung .....es müssten auch für eine kleine Tube 3 Formulare ausgefüllt werden. Vorratshaltung nicht möglich. Habe mein Nasenbluten mit Toilettenpapier gestoppt....und alles als "administrativ verordnete Körperverletzung" empfunden.
Frage:
Wie wird die amblante Notfallversorgung geregelt ?
Sehr geehrter Herr Berkemeier,
herzlichen Dank für Ihre Frage bei Abgeordnetenwatch.
Am 12. Juni 2012 ist eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft getreten. Die ursprüngliche Verordnung stammte aus dem Jahr 1987 und bedurfte deshalb einer grundlegenden Überarbeitung. Die aktuellen Änderungen sind in einem zweijährigen Verfahren intensiv diskutiert und beraten worden. Sie betreffen im Wesentlichen Vorgaben zur Verbesserung der Qualität der Arzneimittelherstellung sowie deren Dokumentation und zur Information und Beratung in den Apotheken. Die Kundinnen und Kunden in Apotheken werden zukünftig mehr Vertraulichkeit bei der Beratung vorfinden und die verpflichtenden Qualitätsmanagementsysteme werden die Qualität aller Serviceleistungen der Apotheken weiter verbessern. Die Verordnung soll so zu mehr Arzneimittelsicherheit führen. Gleichzeitig werden Apotheken von nicht mehr gerechtfertigten bürokratischer Lasten befreit.
Die von Ihnen erwähnte Nasensalbe zählt zu denjenigen Arzneimitteln, die von Apothekern nach einer bestimmten Rezeptur (hier: Bremer Nasensalbe) hergestellt und auf ärztliche Anordnung oder auch rezeptfrei an den Kunden herausgegeben werden. Apotheken sind auch weiterhin dazu berechtigt, solche Arzneimittel in Eigenherstellung anzufertigen (sogenannte Rezeptur- und Defekturarzneimittel). Da derartige Arzneimittel mitunter recht häufig nachgefragt werden, dürfen die Apotheken diese auch auf Vorrat anfertigen. Dabei gelten jedoch gewisse Vorgaben, wie etwa die sogenannte Hunderter-Regel, nach der diese Rezeptur- und Defekturarzneimittel lediglich bis zu einer Anzahl von 100 Stück pro Tag hergestellt werden dürfen. Die Reform der Apothekenbetriebsordnung mag durchaus zur Folge haben, dass einzelne Apotheker insbesondere bei der eigenständigen Vorab-Herstellung von Arzneimitteln zunächst noch gewisse Unklarheiten gesehen und deshalb vorerst lieber darauf verzichtet haben. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die meisten offenen Fragen inzwischen nach einer Eingewöhnungsphase beantwortet haben. Das Bundesministerium für Gesundheit, Apothekerkammern und Fachzeitschriften haben zudem ausführlich über die erfolgten Änderungen informiert.
Dessen ungeachtet bleibt jedoch die Notfallversorgung selbstverständlich weiterhin gewährleistet. Neben den grundsätzlich vorgeschriebenen Arzneimitteln, die gemäß dem durchschnittlichen Wochenbedarf vorzuhalten sind, müssen bestimmte Arzneimittel für Notfälle in jeder Apotheke stets verfügbar sein. Diese sind in der Apothekenbetriebsordnung detailliert aufgelistet. Im Rahmen der Änderung ist hier auch eine grundlegende Überarbeitung dieser Liste erfolgt.
Mit besten Grüßen
Thomas Jarzombek