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Thomas Jarzombek
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Frage von Bernd K. •

Frage an Thomas Jarzombek von Bernd K. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Jarzombeck,

für meine zusätzliche Altersversorgung habe ich über meinen Arbeitgeber eine Direktversicherung im Jahre 1990 abgeschlossen. Während der 20 jährigen Einzahlung war ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Nunmehr soll von dem Versicherungsbetrag der am 1.1.2010 zur Auszahlung kommt 15,5% ein Krankenkassenbeitrag erhoben werden. Dieser Abzug wird mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 begründet. Dieser Abzug ist in meinem Fall nicht berechtigt. Begründung:
- Auf die Höhe meiner Krankenkassenbeiträge im Beitragszeitraum hatte der Abzug von meinem zu versteuernden Einkommen keinen Einfluss
- Hätte ich zum gleichen Zeitpunkt 1990 eine private Kapitalversicherung abgeschlossen so wären keine Abzüge für die Krankenversicherung angefallen Dieser Umstand ist nach meinem Empfinden eine Benachteiligung der freiwillig Versicherten für die im Gesetz aber kein Unterschied zwischen gesetzlich- oder freiwillig- Versicherten gemacht wird. Ich empfinde es als eine Bestrafung für meine private Initiative zur Sicherung meiner Altersversorgung.

Was gedenkt der Gesetzgeber gegen diese Ungerechtigkeit zu tun.

Mit freundlichem Gruß

Bernd Kastenholz

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Sehr geehrter Herr Kastenholz,

vielen Dank für Ihren Beitrag bei Abgeordnetenwatch. Ich verstehe Ihr Anliegen und kann nachvollziehen, dass Sie die Situation als ungerecht empfinden.

Durch das von Ihnen angesprochene rot/grüne Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahre 2003 ist unter anderem geregelt worden, dass Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge (z.B. wie in Ihrem Fall eine Direktversicherung) in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug auch dann voll beitragspflichtig sind, wenn der Sparbetrag als Ganzes ausgezahlt wird. Vor Inkrafttreten dieser Regelung zum 01.01.2004 bestand die Beitragspflicht nur dann, wenn der Sparbetrag als monatliche Rente ausgezahlt wurde. Durch die Änderung sind also Einmalzahlung und Ratenzahlung hinsichtlich der Beitragspflicht gleichgestellt worden. Dabei schreibt das Gesetz jedoch vor, dass auch bei der Einmalzahlung der ermittelte Krankenkassenbeitrag in einen monatlich zu zahlenden Beitrag umzurechnen ist, um die Belastung des Leistungsempfängers abzumildern. Diese Gesetzesänderung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungskonform bestätigt worden.

Die genannte Regelung gilt jedoch nur für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Personen, die eine Krankenversicherung bei einem privaten Anbieter abgeschlossen haben, sind von der Regelung dagegen nicht betroffen. Denn bei privat Krankenversicherten ist die Höhe der Versicherungsbeiträge von anderen Faktoren als dem Einkommen abhängig (z.B. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Vorerkrankungen). Innerhalb der Gruppe der gesetzlich Krankenversicherten wird indes keine Differenzierung vorgenommen. Dies wäre in Anbetracht des verfassungsmäßig gebotenen Gleichheitsgrundsatzes wohl auch nicht möglich. Denn innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung darf es keine Bevorzugungen einzelner Gruppen geben, sofern nicht ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Der freiwillig gesetzlich Versicherte darf also nicht besser oder schlechter stehen als der Pflichtversicherte. Derjenige, dessen Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze liegt, hat ja die Wahlmöglichkeit und kann die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Ein solcher Wechsel bietet naturgemäß gewisse Vor-, aber eben auch Nachteile, da zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zahlreiche Unterschiede bestehen. Sie haben sich seinerzeit bewusst für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden.

Bei der von Ihnen erwähnten Alternative einer privaten Kapitalversicherung handelt es sich um eine staatlich nicht geförderte Altersvorsorge. In der Tat wäre Ihnen bei dieser Form der Altersvorsorge zwar keine Beitragspflicht in der Krankenversicherung entstanden, Sie hätten allerdings dafür auch nicht die staatliche Förderung erhalten, die Sie für Ihre betriebliche Altersvorsorge in Form der Direktversicherung erhalten haben.

Ich rate Ihnen sehr, sich fachkundigen Rat einzuholen, ob für Sie gegebenenfalls ein nachträglicher Wechsel in die private Krankenversicherung in Betracht kommt, um so eine Befreiung von der Krankenkassenbeitragspflicht auf Ihr Sparvermögen zu erreichen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um eine unverbindliche Einschätzung meinerseits handelt. Als Fachpolitiker für Verkehrs- und Netzpolitik bin ich mit der Materie des Sozialrechts nicht bis in das letzte Detail vertraut und habe daher den Rat der Kollegen aus dem Sozialausschuss eingeholt, denen ich auch Ihren Vorschlag einer gesetzlichen Neuregelung dargelegt habe.

Natürlich stehe ich auch gerne für ein persönliches Gespräch im Wahlkreis zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Jarzombek

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