Die Gewährung eines pauschalen Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung, gleich ob gesetzlich (GKV) oder privat (PKV), ist im hessischen Beihilferecht aktuell nicht vorgesehen.
Eine abschließende rechtssichere Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der hessischen Besoldung ist erst möglich, wenn das BVerfG eine Entscheidung getroffen und seine Vorgaben konkretisiert hat
Danke für Ihre Frage, die aus Reihen der Legislative und so von meiner Seite aus nicht seriös beantwortet werden kann. Die von Ihnen angefragte Entscheidung, Hintergründe vorgelagerter Beratungen und Würdigungen, ebenso der hierfür erforderliche Zeitansatz unterliegen der richterlichen Unabhängigkeit.
In Hessen hat man sich frühzeitig auf zügiges Handeln festgelegt.
Beim hier einschlägigen Gesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz, d. h. es ist mit weiteren Gesetzen in einen Entwurf gegossen. Für Ihre Frage interessant ist das Gesetz unter Artikel 1 und hier die soeben beschriebenen ersten sechs Paragraphen. Alles außerdem im vollen Umfang zu entnehmen dem kompletten Dokument, Gesetzentwurf mit der Drucksache des Hessischen Landtags DS 21/519.
Erste Schritte in Hessen waren die Streichung der niedrigsten Besoldungsgruppe A5, zweimalige Erhöhung um je drei Prozent und deutliche Stärkung im Zulagenwesen, insbesondere den familienbezogenen Zuschlägen. Weitere Schritte sind erforderlich und in Vorbereitung.