Frage an Thomas Heilmann von Michael P. bezüglich Bildung und Erziehung
Schriftliche Anfrage
an den Abgeordneten Thomas Heilmann Partei: CDU
vom Datum: 05.04.2021
Schulbegleitung während „Lernen zuhause“
19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages
An das Ausschussmitglied
- Arbeit und Soziales
- Unterausschuss Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik
- Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Kinderkommission – zur Wahrnehmung der Belage der Kinder
Ich frage den Bundestagsabgeordneten:
1.
In welchem Ausmaß sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter während der coronabedingten Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 zum Einsatz gekommen?
2.
Können Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter auch während der Phase des „Lernens zuhause“ eingesetzt werden?
3.
Wie stellt sich die finanzielle Auswirkung der Schulschließungen auf die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sowie die Träger dar?
4.
Gibt es ein Konzept für Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter für das Schuljahr 2020/2021, sollte es wieder zu einer Phase des „Lernens zuhause“ kommen?
5.
Wie viele Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gibt es aktuell in der Bundesrepublik Deutschland (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Stadt und Landkreisen und kreisfreien Städten angeben)?
Sehr geehrter Herr Prause,
vielen Dank für Ihre Fragen, in der Sie sich ausführlich mit dem Thema Schulbegleitung auseinandersetzen. Schulbegleiterinnen und -Begleiter ermöglichen vielen Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ihr Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Inklusion insbesondere an Schulen.
Durch die Corona-Pandemie hat die Förderung der Kinder durch das schulische Angebot abgenommen. Dies stellte Schülerinnen und Schüler und ihre Familien vor neue Herausforderungen. Diese Entwicklung hat deutlich gemacht, dass die Schulbegleitung im Homeschooling einen wichtigen stabilisierenden Faktor für Kinder und ihre Familien darstellt. Seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2007 ist bereits ein deutlicher Anstieg der Schulbegleitungen zu verzeichnen. Im Jahr 2019 haben die Träger der Kinder- und Jugendhilfe laut dem Statistischen Bundesamt rund 109 200 Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen gewährt. Das sind 156 Prozent mehr als noch zehn Jahre zuvor. Dies bedeutet einen Anstieg von Beratungs- und Therapieangeboten, aber auch der Inanspruchnahme von Schulbegleitungen. Dem Statistischen Bundesamt liegen hierbei noch keine Daten zu kurzfristigen Corona-Effekten vor. Ein langfristiger Trend zeichnet sich jedoch ab.
Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter können Kinder und Jugendliche grundsätzlich auch bei der Beschulung zu Hause unterstützen. Die Regelungsnorm des § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), die bei den Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung regelt und auch die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen durch sogenannte Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern umfasst, schließt die Erbringung von Hilfen zu einer Schulbildung im häuslichen Umfeld nicht aus. Die Prüfung und Gewährung im Einzelfall obliegt hierbei den zuständigen Leistungsträgern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tauscht sich zudem in regelmäßigen Abständen mit den für die Durchführung der Eingliederungshilfe zuständigen obersten Landesbehörden, den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und Eingliederungshilfeträger (BAGüS) zu den aktuellen Entwicklungen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie aus.
Sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, können sie, soweit Leistungen zur Teilhabe an Bildung nicht weiter erbracht werden, grundsätzlich Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere Kurzarbeitergeld, beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt insbesondere einen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus. Wenn das Kurzarbeitergeld nicht ausreicht, können Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer unter vereinfachten Bedingungen auch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Zudem kann der soziale Dienstleister, bei dem Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter beschäftigt sind oder der selbst als Schulbegleitung tätig ist, unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beantragen.
Durch den Lockdown wurde deutlich, dass es unzureichende Regelstrukturen im Bereich der Schulbegleitung gibt. Aus diesem Grund halte ich die Entwicklung fachlicher und arbeitsrechtlicher Standards zur Ausführung der Schulbegleitung für geboten. Denn die bisherige Praxis zeigt: es fehlen zum Teil übergreifende Lösungen für den Umgang mit der Schulbegleitung unter Auswirkungen wie z.B. der Corona-Pandemie. Die zuständigen Leistungsträger haben individuelle und zum Teil unterschiedliche Regelungen zur Umsetzung und Finanzierung der Schulbegleitung getroffen.
Auf Ihre letzte Frage kann ich im Detail leider nicht eingehen. Die von Ihnen angefragten Zahlen liegen mir ebenfalls nicht vor. Gerne kann ich die Zahlen für Sie erfragen. Senden Sie mir einfach eine E-Mail an: thomas.heilmann@bundestag.de, damit ich Ihnen das Ergebnis im Anschluss zukommen lassen kann. Bleiben Sie weiterhin gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Heilmann