Thomas Heilmann lächelt in Nahaufnahme, der Hintergrund ist verschwommen.
Thomas Heilmann
CDU
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Frage von Dagmar G. •

Frage an Thomas Heilmann von Dagmar G. bezüglich Innere Sicherheit

Der Fall Sami. A, ein Tunesier, der als Terrorist und Leibwächter dem Massenmörder Osama bin Laden gedient hat, zeigt den Kontrollverlust von Regierung, Parlament und Justiz über das Migrationsproblem und der damit verbunden Sicherheit. Es ist ein Skandal, dass es seit Jahren nicht gelingt, diesen Gefährder, der mit einem Anschlag -zig Menschen in unserem Land ermorden könnte, abzuschieben!
Der größere Skandal aber ist, dass weder die Regierung noch der Bundestag (auch Sie, Herr MdB?), offensichtlich weder den Willen oder die Kraft haben, dieses Abschiebechaos durch eindeutige Gesetze und Regelungen zu beenden.
Es kann doch nicht sein, dass Gefährder hier bleiben können, weil es immer etwas die Abschiebung verhindert, mal droht ihnen angeblich die Folter, mal werden in dem Land angeblich Schwule verfolgt, mal eine UN-Konvention hier, mal das Flüchtlingsabkommen XY da, usw. usw.
Humanität ja, auf jeden Fall, aber wem gilt denn die Humanität? Den Terroristen und Gefährdern, denen angeblich immer irgendetwas bei Abschiebung droht, oder den arglosen Menschen hier, deren Leben es zu schützen gilt? Wessen Interessen vertritt dieser Staat eigentlich?
Ich meine, wenn die Abschiebung von Terroristen und Mördern nicht möglich ist, weil irgendwelche Gesetze oder Abkommen deren Schutz höher bewertet als den Schutz unserer Bevölkerung, dann sollten diese Gesetze schnellstens geändert oder die Abkommen notfalls gekündigt werden.
Die Erhöhung der Parteienfinanzierung haben CDU und SPD in nur 9 Tagen durch den Bundestag gepeitscht, da sollte es wohl möglich sein, hier klare Gesetze in wenigen Monaten durchzubringen, oder?

Thomas Heilmann lächelt in Nahaufnahme, der Hintergrund ist verschwommen.
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau G.,

vielen Dank für Ihre Frage. Im Falle von Sami A. liegt seit Juni 2010 ein Abschiebungsverbot vor, das das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 10. August 2018 weiterhin für wirksam erklärte, da die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Tunesien drohe. Die Einstufung als Gefährder wird bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 AufenthG aus rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt. Hierbei kommt es allein auf die Verhältnisse in Tunesien an.
Um dennoch auf Gefährder reagieren zu können besteht der § 58a AufenthG, nach dem die oberste Landesbehörde ohne vorherige Ausweisung und ohne Abschiebungsandrohung eine so-fort vollziehbare Abschiebungsanordnung erlassen kann, soweit eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik besteht. Auch hier schränken allerdings die Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG den Vollzug der Abschiebung ein.
Eine gesetzliche Anpassung der Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG ist aus meiner Sicht nicht sinnvoll, denn Menschenrechte gelten ausnahmslos für Jedermann. Vielmehr sollte man im Falle von Gefährdern von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Ausländerbehörden der Länder für Abschiebungen abweichen und dem Bund die Kompetenz übertragen. Denn dem Bund kann es beispielsweise schneller gelingen, eine Versicherung des Landes, in das abgeschoben werden soll, dahingehend zu erhalten, dass der Abzuschiebende vor Ort keiner menschen-rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Ein entsprechendes Vorgehen prüft der Bundesinnenminister Horst Seehofer zurzeit.
Weiterhin hat das Bundeskabinett erneut das Vorhaben auf den Weg gebracht, Tunesien als sicheres Herkunftsland einzustufen, damit Abschiebungen zukünftig erleichtert werden können. Bisher ist dieses Vorgehen jedoch stets im Bundesrat an den Stimmen der Grünen und Linken gescheitert.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Heilmann

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