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Svenja Stadler
SPD
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Frage von Axel S. •

Teil 2: Steht der DSA im Widerspruch zu Art 5 GG und zerstört und unterdrückt er somit grundgesetzliche geschützte Freiheitsrechte?

Ich danke für Ihre Antwort zur Frage (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/svenja-stadler/fragen-antworten/steht-der-dsa-im-widerspruch-zu-art-5-gg-und-zerstoert-und-unterdrueckt-er-somit-grundgesetzliche-geschuetzte), die aber im Wesentlichen nicht auf meine Frage eingeht. Daher noch einmal ganz konkret: Nutzer mögen die in § 17 DSA beschriebenen Rechte haben, aber die Plattformbetreiber HALTEN SICH NICHT DARAN. YouTube, Madsack-Verlag, Spiegel-Verlag und andere löschen Beiträge oder belegen sie mit Shadow-Bans, OHNE DEN NUTZER ZU INFORMIEREN. Ich habe diese Praxis selbst dutzendfach erlebt. Die "Nicht-Information" ist, wie der Name bereits ausdrückt, Zweck des Shadow-Bans. Ein jährlicher Statistik-Bericht ändert daran nichts. Der Kommentar bleibt unsichtbar, die Meinung der EU-Verbraucher millionenfach (Schätzung von mir) leise, still und heimlich zensiert und unterdrückt. Wirksame, strafbewehrte Abmahnungen bei Verstößen erlaubt der DSA uns Verbrauchern nicht. WARUM NICHT?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.

 

ich danke für Ihre erneute Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nein, der DAS (Digital Services Act) steht nicht im Widerspruch zu Artikel 5 GG und er zerstört und unterdrückt nicht grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte, sondern er schützt diese vielmehr. Ich möchte diese Antwort erneut begründen:

Der DSA ist ausdrücklich kein Inhaltegesetz. Der DSA verbietet oder genehmigt daher auch keine Inhalte, sondern er regelt die Verantwortlichkeiten der Plattformen beim Umgang mit illegalen Inhalten aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Der DSA soll die Entfernung illegaler Inhalte erleichtern und so die Grundrechte schützen, vor allem auch die verfassungsrechtlich garantierte Rede- und Meinungsfreiheit. 

Zudem macht der DSA Vorgaben für die großen Plattformen bezüglich der Risikoanalyse und Risikominimierung der von ihren Plattformen ausgehenden systemischen Risiken. Dazu gehören beispielsweise, dass regelmäßig Bewertungen dazu durchgeführt werden müssen, wie Risiken, etwa beim Minderjährigenschutz oder der Wahlintegrität, so weit wie möglich reduziert werden können.

Mit dem Digitalen-Dienste-Gesetz, welches am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist, hat Deutschland die Vorgaben des DSA umgesetzt. Der wichtigste Bestandteil ist die Einsetzung des Nationalen DSA-Koordinators (Digital Service Coordinators, DSC), der vollständig unabhängig agiert und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angesiedelt ist. Während die EU-Kommission die Aufsicht über die sehr großen Plattformen hat, sind die DSCs für kleinere Plattformen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zuständig und dienen als zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für die Bürgerinnen und Bürger (und auch Unternehmen), um ihre Rechte durchzusetzen. Der DSC in Deutschland ist hier zu finden: https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/_Home/start.html?r=1

An den DSC können sich Nutzerinnen und Nutzer wenden, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen. Dabei ist es nicht richtig, dass es keine Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 17 DSA gibt. So sind laut dem Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG) gemäß der Bußgeldvorschriften in § 33 Absatz 5 Nr. 10 auch Verstöße bußgeldbewehrt, wenn ein Anbieter entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Nutzerinnen und Nutzer können sich daher jederzeit an den DSC wenden und um die Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte bitten, etwa wenn Beiträge rechtswidrig gelöscht wurden.

Unsere gesellschaftlichen Freiheiten, unsere liberale Demokratie und unser gesellschaftliches Miteinander und die Tatsache, dass bei uns Meinungsfreiheit herrscht, basieren vor allem darauf, dass wir unserer Gesellschaft Regeln gegeben haben. Der DSA schränkt unsere Freiheit nicht ein, im Gegenteil: Erst durch unsere Regeln brechen wir das „Recht des Stärkeren“ und sichern so auch die Meinungsfreiheit und -vielfalt. Ein Raum, in dem das „Recht des Stärkeren“ gilt, ist vieles, aber nicht frei, nicht demokratisch und nicht regelbasiert.

Mit freundlichen Grüßen

Svenja Stadler

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