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Sven Lehmann
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Frage von Jasmin L. •

Wieso ist die Weiterleitung an Sicherheitsbehörden bei Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz vorgesehen, aber nicht bei anderen Namensänderungen?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

Im Regierungsentwurf des Selbstbestimmungsgesetzes ist vorgesehen das Änderungen des Namens und Geschlechtseintrags an zahlreiche Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Darunter die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und der Bundesverfassungsschutz aber auch das BAMF. Bei anderen Namensänderungen ist die Weiterleitung nur an die lokale Polizeidienststelle vorgesehen und das auch nur, wenn Vorgänge gegen die Person vorhanden sind. Auch die Änderungen nach TSG bzw. § 45b PStg sehen die Weiterleitung nicht so vor.

Wieso ist aus Sicht der Bundesregierung die Weiterleitung an zahlreiche Sicherheitsbehörden bei Änderungen nach dem SBGG-Entwurf notwendig, aber bei Änderungen nach anderen Gesetzen nicht?

Wieso ist die Weiterleitung der Änderung des Geschlechtseintrags notwendig, obwohl der Geschlechtseintrag kein Identifikationsmerkmal einer Person ist und z.B. auch nicht im Personalausweis eingetragen ist?

Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.

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Bündnis 90/Die Grünen

Guten Tag Jasmin L.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz werden wir über 40 Jahre diskriminierendes Transsexuellengesetz (TSG) überwinden und demütigende Zwangsbegutachtungen sowie staatliche Bevormundung beenden. Ende August hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz beschlossen und den Gesetzentwurf Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Der Gesetzentwurf der Regierung ist ein Kompromiss zwischen verschiedenen Ministerien mit unterschiedlichen Interessen. Neue Passagen wie die zum Offenbarungsverbot gehen auf das Bundesinnenministerium zurück.

Aktuell befindet sich der Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz im parlamentarischen Verfahren und die Ampel-Fraktionen verhandeln Änderungen und Verbesserungen am Gesetzesentwurf.

Dazu zählt auch die von Ihnen benannte unaufgeforderte Übermittlung von Meldedaten an Sicherheitsbehörden in § 13 Abs. 5 SBGG-E, die die grüne Bundestagsfraktion ebenfalls kritisch sieht. Die vom Bundesdatenschutzbeauftragten geäußerten rechtlichen Bedenken in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf und die Kritik aus der Sachverständigenanhörung im Familienausschuss nehmen wir sehr ernst.

Änderungen am Gesetzesentwurf sind möglich, wenn eine Einigung zwischen den Ampel-Fraktionen erzielt werden kann.  

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann

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