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Sven Lehmann
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Frage von Alex L. •

Wie genau könnte Änderung geschlechtsspezifischer Familiennamen für nicht-binäre Personen ablaufen?

Sehr geehrter Herr L.,

ich bin nicht-binär und will meinen Geschlechtseintrag 'weiblich' zu 'divers' ändern. Bei Einbürgerung habe ich meinen Vornamen zu einem geschlechtsneutralen VN geändert. Gleichzeitig habe ich auch meinen geschlechtsspezifischen Familiennamen ändern lassen – von Lebedeva zu Lebedev (Bed.: Sohn v. Schwan).

Die Beamtin des Standesamtes meinte, Lebedev sei ursprüngliche Form meines FNs. Als Folge habe ich jetzt die Situation: in den Institutionen werde ich nur noch mit 'Herr Lebedev' aufgerufen, obwohl ich nach wie vor 'weiblich' bin... Es stellte sich heraus: nicht der VN Alex (als geschlechtsneutral bekannt), sondern eher mein ‚männlicher‘ FN ist für eine Herr-Ansprache entscheidend. Viele Einheimische wissen: bei Slaven-FN weisen Suffixe -ev/-ov auf „männlich“ hin.

Ich wünsche mir einen geschlechtsneutralen FN – in meinem Fall wäre es FN-Kern Lebed (der Übername des Vorfahren). Hätte ich Schanzen im Sinne neuer Gesetzgebung? Reihenfolge meiner Handlungen?

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Guten Tag Alex L.,

die geschlechtsspezifische Anpassung eines Familiennamens an das eigene Geschlecht ist nach dem neuen Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts möglich. Wenn Sie Ihren Geschlechtseintrag ändern, können Sie auch Ihren Familiennamen gemäß §1355b, 1617f BGB Ihrem aktuellen Geschlechtseintrag anpassen, auch hin zu einer geschlechtsneutralen Form. Dies ist allerdings nicht für jede Person möglich, die einen geschlechtsspezifischen Familiennamen trägt, sondern nur, wenn eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:

1) Wenn die Form der sorbischen Tradition entspricht und die Person dem sorbischen Volk angehört,

2) die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft der Person entspricht oder

3) die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

Auch das Rückgängigmachen einer geschlechtsspezifischen Anpassung, also der Widerruf derselben, ist jederzeit möglich (§§1355b Abs. 3, 1617f Abs. 4 BGB).

Sollte eine dieser Bedingungen auf Sie zutreffen, können Sie mithilfe einer Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren Nachnamen ihrem Geschlecht anpassen (§1617f Abs. 1, 3 BGB). Falls nicht, ist eine geschlechtsspezifische Anpassung Ihres Nachnamens leider nicht möglich.

Sie haben jedoch auch unabhängig von einer Geschlechtsanpassung und unabhängig von einem familienrechtlichen Ereignis (wie z.B. Heirat) einmalig die Möglichkeit, Ihren Nachnamen in folgender Weise zu ändern (§1617i BGB):

(1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils oder

(2) die Annahme eines Geburtsdoppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt.

Ich hoffe, dass eine der aufgezeigten Möglichkeiten für Sie in Frage kommt und Sie dadurch Ihren Nachnamen so anpassen können, dass Sie sich besser mit ihm identifizieren können.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann

 

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