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Sven Lehmann
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Frage von Kai S. •

Welches Standesamt ist für das SBGG zuständing wenn man im Ausland lebt?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

welches Standesamt ist für die Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags nach SBGG von Deutschen die dauerhaft im Ausland leben zuständing? Oder wird das von den Botschaften / dem Generalkonsulat übernommen?

Mit freundlichen Grüßen,

Kai

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Antwort von
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Guten Tag Kai S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Laut Paragraph 45 b, Absatz 1 des Selbstbestimmungsgesetzes ist festgelegt, dass die „Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden“ sind. Bei Deutschen mit „gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland“ hingegen, kann eine „deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.“ Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, gilt dasselbe für dessen Erklärung.

Die Inanspruchnahme des SBGG ist für Sie also über ein deutsches Konsulat oder eine deutsche Botschaft möglich. 

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann

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