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Sven Lehmann
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Frage von Jasmin L. •

Was sind "diverse" Vornamen?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

Der Regierungsentwurf des SBGG sieht nun vor, dass der Vorname nur zu einem geändert werden darf, der dem neuen Geschlechtseintrag entspricht. Dies ist für Menschen, die den Geschlechtseintrag streichen lassen bzw. zu "divers" ändern problematsich, da in diesen Fällen nicht wirklich klar ist, welche Vornamen nun erlaubt seinen sollen. Eine Einschränkung nur auf geschlechtsneutrale Vornamen wäre sehr problematisch, da die aller meisten Vornamen stark geschlechtsspeziefisch sind und somit nur wenige Vornamen zur Wahl möglich wären.

Auch wollen manche nicht-binäre Personen zwar den Geschlechtseintrag streichen lassen bzw. zu "divers" ändern, aber wünschen sich trotzdem einen binären männlichen oder weiblichen Vornamen, da ihre Geschlechtsidentität stärker zu einem der binären Geschlechter neigt.

Sollen in diesen Fällen nur geschlechtsneutrale Vornamen erlaubt sein? Wieso ist diese Einschränkung notwendig?

Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.

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Guten Tag Jasmin L.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Mit dem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung werden über 40 Jahre diskriminierendes Transsexuellengesetz bald ein Ende haben. Dieser Kabinettsbeschluss ist ein Meilenstein, da er demütigende Zwangsbegutachtungen und staatliche Bevormundung beendet.

Nach dem Gesetzentwurf sind bei einer Änderung des Geschlechtseintrags grundsätzlich Vornamen zu bestimmten, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Eine Änderung eines geschlechtsspezifischen Vornamens (z.B. „Michael“ oder „Susanne“) ist nicht erforderlich, wenn der Geschlechtseintrag „divers“ gewählt wird oder der Geschlechtseintrag gestrichen werden soll. Im Gesetzentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz, wie es das Bundeskabinett am 23. August 2023 beschlossen hat, wird dies (§ 2 Absatz 3 SBGG) wie folgt begründet:

"(…) Dabei sind nach § 2 Absatz 3 SBGG Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Entsprechen die bisherigen Vornamen bereits dem gewählten Geschlechtseintrag, so können auch diese zu den neuen Vornamen bestimmt werden. Damit ist es zum Beispiel möglich, dass eine Person, für die seit der Geburt der Geschlechtseintrag ‚divers‘ geführt wird, und die eine Änderung des Geschlechtseintrags in ‚weiblich‘ erklärt, ihren bisherigen Vornamen ‚Anna‘ auch zu ihrem neuen Vornamen bestimmt, da dieser dem gewählten Geschlechtseintrag ‚weiblich‘ entspricht. Ebenso könnte sie einen geschlechtsneutralen Vornamen (zum Beispiel ‚Eike‘) beibehalten. Es gelten für die Vornamensbestimmung dieselben Regeln, die für die Vornamensbestimmung bei Geburt gelten.

Dagegen ist es weiterhin nicht möglich, einen weiblichen Vornamen in einen anderen weiblichen Vornamen zu ändern. Für solche Namensänderungen gelten die allgemeinen Vorschriften des Namensrechts, die durch das SBGG nicht geändert werden. Die Regelung in Absatz 3 bewirkt, dass die neuen Vornamen als zu dem Geschlechtseintrag passend erscheinen.

Die Vornamen einer Person werden durch die rechtsgestaltende Erklärung selbst geändert; die Eintragung im Personenstandsregister erfolgt durch das Standesamt lediglich deklaratorisch, nachdem dieses die Erklärung zur Änderung entgegengenommen hat. Die deklaratorische Eintragung im Personenstandsregister erfolgt, damit alle Personen Kenntnis von den geänderten Vornamen erhalten können. Sind nicht alle Voraussetzungen für eine wirksame Erklärung erfüllt, werden die geänderten Angaben von dem Standesamt nicht eingetragen. Bei einer Ablehnung der Eintragung durch das Standesamt kann auf Antrag eines Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde das Gericht gemäß § 49 Absatz 1 PStG das Standesamt anweisen, die Amtshandlung vorzunehmen. Zuständig sind gemäß § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 23a Absatz 2 Nummer 11 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Amtsgerichte."

Aktuell befindet sich der Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz im parlamentarischen Verfahren und die Ampel-Fraktionen verhandeln Änderungen und Verbesserungen am Gesetzesentwurf. Die Grüne Bundestagsfraktion nimmt die kritischen Nachfragen sehr ernst.

Den Gesetzentwurf sowie weitere Hinweise finden Sie auf der Website des BMFSFJ: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--224546

Mit freundlichen Grüßen,

Sven Lehmann

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