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Sven Lehmann
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Frage von Ann-Kathrin P. •

Ist eine Beibehaltung "geschlechtsspezifischer" Vornamen nach dem SBGG möglich? Wer entscheidet, ob der Vorname "dem Geschlechtseintrag entspricht"?

Sehr geehrter Herr Lehmann,

Das verabschiedete SBGG sieht in § 2 Abs. 3 vor, dass die neuen Vornamen "dem gewählten Geschlechtseintrag" zu entsprechen haben. Manche Vornamen werden gesellschaftlich geschlechtsspezifisch gelesen, entsprechend aber nach Ansicht der den Eintrag ändern wollenden Person der eigenen Geschlechtsidentität. Das Standesamt Berlin schreibt aber beispielsweise, dass sie darüber entscheiden, wie der Name zu klassifizieren ist. Ist es möglich, dass bspw. ein "weiblich gelesener" Name beibehalten oder ein "männlich gelesener" Name anstelle eines vorher "weiblich gelesenen" eingefügt wird, wenn der Geschlechtseintrag zu "divers" geändert oder gestrichen wird?

Wieso gibt es im SBGG überhaupt diesen Passus, wo doch bspw. bei der Benennung von Kindern das BVerfG 2008 entschied, dass nur eingegriffen werden darf, wenn das Kindeswohl gefährdet sei und das sei nur der Fall, wenn es unmöglich sei, dass sich das Kind mit dem Geschlecht, den der Name vorgebe, identifiziere?

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Guten Tag Ann-Kathrin P.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach § 2 Absatz 3 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Ist der gewählte Geschlechtseintrag „divers“, müssen Vornamen gewählt werden, die diesem Geschlechtseintrag entsprechen. Welche Vornamen dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen ist im SBGG nicht bestimmt. 

Die Bundesländer sind auf Grund der föderalen Grundordnung für die Ausführung des Selbstbestimmungsgesetzes zuständig. Die Standesämter sind nach Landesrecht die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden. Sie beurkunden den Personenstand und die Vornamen einer Person auf Grundlage der geltenden Gesetze. Bei der Rechtsanwendung und Rechtsauslegung ist die Verwaltung grundsätzlich fachlich unabhängig und eigenverantwortlich. 

Wenn ein Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt, kann auf Antrag der Beteiligten, das zuständige Amtsgericht mit dem Ziel anrufen werden, dass Standesamt anzuweisen, die Amtshandlung vorzunehmen.

Dementsprechend möchte ich Sie bitten, Ihre Fragen zur Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes an die Länder oder an das für Sie zuständige Standesamt zu richten.

Ich bitte darüber hinaus um Verständnis, dass mein Bundestagsbüro und ich keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen können.

Ich wünsche Ihnen alles Gute

Mit freundlichen Grüßen

Sven Lehmann

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