Frage zum Selbstbestimmungsgesetz und der Namensänderung. Stimmt es, dass man seinen alten Vornamen wieder annehmen muss wenn man zum früheren Geschlecht wieder zurück wechselt nach der Sperrfrist?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Guten Tag Jacqueline B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine neuerliche Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine erstmalige Änderung.
Die konkrete Verfahrensweise bei erneuten Änderungen des Namens oder Personenstandes ist im Selbstbestimmungsgesetz nicht genau festgelegt und für konkrete Gesetzesauslegungsfragen sind die Gerichte zuständig.
Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei einer Rückänderung des Geschlechtseintrages nur der ursprüngliche Name gewählt werden kann. Sollten Sie also beispielsweise nach einer Personenstandsänderung vom männlichen Geschlechtseintrag zu einem weiblichen wieder zurück zum männlichen wechseln wollen, müssten Sie den ursprünglichen, zum männlichen Geschlechtseintrag passenden Namen erneut annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Lehmann