Dt. Datenschutzrecht bildet die Rechte u. Interessen von Mitbetroffenen nicht hinreichend ab; darauf hat die Datenethikkommission 2019 im Gutachten hingewiesen. Warum ist das bei e-Patientenakte so?
In Ihrer Antwort auf die konkrete Frage nach Widerspruchsmöglichkeiten u. Modalitäten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in e-Patientenakten von leiblichen Verwandten haben Sie keine verständliche Antwort gegeben: https://tinyurl.com/mtm3x4t2, auch Ihre Parteikollegin aus Köln, K. Dröge: https://tinyurl.com/56j3mnte
Im Gegensatz dazu kennen mehrere Datenschutzaufsichtsbehörden jenseits des Hinweises auf § 21 DSGVO kein informiertes Verfahren zu einem solchen Widerspruch.
Das aktuelle Datenschutzrecht bildet die Rechte und Interessen von Mitbetroffenen (diskutiert unter Stichwörtern wie "Kollektive", "Group Privacy", "relationale Daten") nicht hinreichend ab; darauf hat auch die Datenethikkommission 2019 in ihrem Gutachten hingewiesen: https://tinyurl.com/4j27hape (z.B. S. 94). Bei Gendaten werde dies besonders deutlich, s. z. B.: Costello, Genetic Data and the Right to Privacy: Towards a Relational Theory of Privacy?, 2022, https://tinyurl.com/ywtuj7tn
Woran liegt's?