
(...) Das Zeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ordnet ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse an. Bund und Länder stehen einer Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t bis 7,5t (so genannte schwere Wohnmobile) aus diesem Regelungsgehalt aufgeschlossen gegenüber. (...)