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Stephan Stracke
CSU
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Frage von Frederik S. •

Geschosswohnungsbauten und Mehrfamilienhäuser verfügen über große Dachflächen, die meisten von ihnen bleiben für die Erzeugung regenerativer Energie ungenutzt. Warum werden diese Flächen ausgesperrt?

Wir leisten uns ein Mieterstrommodell, das in der Handhabung für Hausverwaltungen und/oder Vermieter derart aufwändig und kompliziert ist, dass diese großen Dachflächen de facto nicht genutzt werden, obwohl sie für das Gelingen der Energiewende wichtig wären. Wie ließe sich die Erzeugung und Verteilung von selbst erzeugtem PV-Strom auf Gemeinschaftsdächern entbürokratisieren bzw. vereinfachen?
Danke für Ihre Mühe; Ihre Kreisgruppe Memmingen-Unterallgäu des BUND Naturschutz

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Frederik S.,

sehr geehrte Mitglieder der Kreisgruppe Memmingen-Unterallgäu des BUND Naturschutz,

vielen Dank für Ihre Frage zu PV-Anlagen auf Dächern von Geschosswohnungsbauten und Mehrfamilienhäusern, die Sie über die Seite abgeordnetenwatch.de an mich gerichtet haben. Gerne nehme ich hierzu Stellung.

In der vergangenen Legislaturperiode wurde zur Förderung von Mieterstromprojekten mit dem EEG 2017 der Mieterstromzuschlag eingeführt. Mieterinnen und Mieter sollen sich damit unmittelbar an der Energiewende beteiligen können. Im Jahr 2019 hat die Bundesregierung diesen Mieterstromzuschlag evaluieren lassen. Die zentralen Ergebnisse dieser Evaluation sind im Mieterstrombericht der Bundesregierung nach § 99 EEG 2017 zusammengefasst (https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/Berichte/mieterstrombericht-eeg-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=9).

Der Mieterstrombericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Entwicklung von Mieterstromprojekten bisher hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Er enthält daher verschiedene Ansatzpunkte für Verbesserungen der Förderregeln. Diese hat die Bundesregierung alle mit dem EEG 2021 umgesetzt. So wurden unter anderem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert. Zudem wurde zur Vereinfachung für den Anlagenbetreiber klargestellt, dass für die Erfüllung von Energieversorgungspflichten auch Dritte beauftragt werden dürfen.

Des Weiteren werden PV-Dachanlagen weiterhin auch außerhalb des Mieterstrommodells gefördert. Es spielt dabei also keine Rolle, ob das jeweilige Dach zu einem Ein- oder einem Mehrfamilienhaus gehört. PV-Dachanlagen mit einer Leistung bis 100 Kilowatt werden dabei mit einer festen Einspeisevergütung gefördert (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021). Strom aus PV-Dachanlangen mit einer Leistung über 100 Kilowatt ist direkt zu vermarkten und wird mit einer gleitenden Marktprämie gefördert (§ 48 EEG 2021). Zur Vereinfachung für den Anlagenbetreiber kann er dabei ein Direktvermarktungsunternehmen beauftragen.

Diese beiden etablierten Förderungen bringen keinen weitergehenden Bürokratieaufwand für die Anlagenbetreiber mit sich und eignen sich durchaus für PV-Anlagen auf Gemeinschaftsdächern.

Weitere Informationen zum Mieterstrommodell entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesnetzagentur:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Mieterstrom/start.html;jsessionid=0A66CC9E0DCA4B73AFF732E2149F0331

Mit besten Grüßen

Stephan Stracke, MdB

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