Frage an Stephan Stracke von Laura K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Stracke,
Die Petition 90088 zur Rettung des Wahltarifs zur Erstattung der Arzneimittel der Anthroposophie, der Homöopathie und der Phytotherapie wurde am 11. 01.2019 beim Bundestag eingereicht und ist bislang nicht veröffentlicht worden, obwohl Petitionen mit höheren IDs längst veröffentlicht sind. Was wollen bzw. werden Sie tun um der Verzögerung bei der Veröffentlichung dieser wichtigen Petition entgegen zu wirken?
Mit freundlichen Grüßen
L. K.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 03. März 2019, in der Sie sich zur Petition 90088 äußern, die sich kritisch mit der Abschaffung des Wahltarifs für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen auseinandersetzt.
Die Petition 90088 ist online verfügbar und unter folgendem Link zu finden:
Inhaltlich befasst sich die Petition mit dem Wahltarif zur Übernahme der Kosten für besondere Therapierichtungen gemäß § 53 Abs. 5 SGB V. Der Wahltarif ist mit der Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 14. März 2019 gestrichen worden.
Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu, dass auch die Naturheilkunde einen wichtigen Stellenwert in der medizinischen Versorgung hat und den Kassen Möglichkeiten zur Positionierung im Wettbewerb gegeben werden müssen. Jedoch kann ich auch die Erwägungen des Bundesministeriums für Gesundheit verstehen, die letztlich zur Streichung des § 53 Abs. 5 SGB V geführt haben. Tatsächlich wird diese Form des Wahltarifs von den Versicherten praktisch kaum in Anspruch genommen und hat sich nicht als Erfolgsmodell erwiesen. Lediglich 564 Versicherte nehmen einen entsprechenden Wahltarif in Anspruch. Dies ist nur ein äußerst geringer Anteil der rund 73 Millionen Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteht. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lässt sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält. So ist sichergestellt, dass keine Einschränkung der Versorgung stattfindet.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Stracke
Mitglied des Deutschen Bundestages