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Stephan Stracke
CSU
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Frage von Gerhard U. •

Frage an Stephan Stracke von Gerhard U. bezüglich Soziale Sicherung

Während meiner aktiven Berufszeit habe ich über meinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen. Alle Beiträge dazu, wurden ausschließlich von mir bezahlt. Mit Auszahlung der Vers. bei Renteneintritt, teilte mir die Vers.Gesellsch. mit, dass laut einer Gesetzesänderung vom 1.1.2004 für diese Kapitalzahlungen Sozialbeiträge bezahlt werden müssen, Krankenkasse und Pflegevers..
Insgesamt 17,45% auf 10 Jahre. Das bedeutet, ich zahle auch den vollen Arbeitgeberanteil mit. Warum????
Warum gab es bei der Inkrafttreten der Gestzesänderung keinen Bestandsschutz bereits bestehender Versicherungsverträge?????
Hätte ich den gleiche Vers.Vertrag ohne Arbeitgeber privat abgeschlossen, müsste ich heute keine Abgaben zahlen. Der Arbeitgeber hat für mich keinen Cent bezahlt.
Warum zahlen Privatversicherte dafür keine Beiträge???
Warum zahlen Beamte dafür keine Beiträge???
Warum zahlen nur Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, die ihren Vertrag über den Arbeitgeber abgeschlossen haben, diesen Sozialbeitrag???
Warum kann man mit einer Gesetzesänderung in bestehende Verträge eingreifen und diese nachträglich benachteiligen???
Ich halte diese Gesetzesänderung für einen der größten Sozialfehltritte der zuständigen Regierungsparteien.
Mich kostet diese Fehlentscheidung ca. 13.000,00 Euro.
Sie können versichert sein, dass bei den Wahlen im kommenden Jahr, zig tausend betroffener Arbeitnehmer und Rentner, sich an dieses Vorgehen erinnern werden.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ullrich,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider komme ich erst heute dazu, Ihnen zu antworten.

Die von Ihnen angesprochene Änderung bei den Krankenkassenbeiträgen bei Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung beruht auf dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits vor 2004 waren auf Rentenzahlungen der betrieblichen Altersversorgung Krankenversicherungsbeiträge in zwei Fällen zu zahlen: Erstens, wenn die Rente als regelmäßige Rentenzahlung gezahlt wurde und zweitens, wenn erst nach Beginn der Rentenzahlung eine einmalige Kapitalabfindung gezahlt wurde. Geändert wurde ab dem Jahr 2004 dann, dass auch Kapitalabfindungen, die bereits vor Beginn der Rentenzahlung vereinbart oder zugesagt wurden, der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Betroffenen wurde diese Regelungslücke geschlossen.

In mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht diese Gesetzesänderung für rechtmäßig erklärt.

Im Wesentlichen hat das Gericht festgestellt, dass eine einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung nicht grundsätzlich anders zu bewerten sei als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; ein Unterschied läge allein in der Art der Auszahlung.

Die gesetzliche Änderung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es handele sich um eine sog. unechte Rückwirkung von Gesetzen , da die Regelung mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis eingreife. Solche Regelungen seien verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sei nicht betroffen, weil die Versicherten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der geltenden Rechtslage nicht uneingeschränkt hätten vertrauen können. Übergangsregelungen seien verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung stehe.

Durch die Regelung sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Sie sei insbesondere zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.

Dies gelte auch dann, wenn die Beiträge allein von dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitsentgelt finanziert wurden. Das Betriebsrentenrecht qualifiziere auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Der Vorteil der Direktversicherung für den Arbeitnehmer liegt in den günstigen Gruppenversicherungsverträgen, die entsprechende Prämienvorteile mit sich bringen.

Ich kann Ihren Ärger über den finanziellen Verlust zwar sehr gut nachvollziehen. Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Versicherten und der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts sehe ich hier jedoch keine politische Mehrheit für eine Änderung .

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke

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