Frage an Stephan Stracke von Wanda S. bezüglich Finanzen
Guten Tag Herr Stracke,
können Sie mir sagen, warum man das mit dem zum 1.1.13 geforderten Elster Authentifizierungszertifikat auf diese Weise löst ?
Elster anwenden zu MÜSSEN bedeutet: Zeitaufwändige Updates (mehrmals), - die zudem nicht immer problemlos laufen. Und wenn man dann Probleme hat, heißt es beim Finanzamt nur: da können wir Ihnen auch nicht weiterhelfen.
Nachdem ich gerade wieder dabei bin, mich um dieses sog. "kostenlose" Zertifikat online zu bemühen, musste ich mich leider schon wieder ärgern: eben eine (schikanös) zeitraubende, das eigene PC-System sprengende und nervenaufreibende Angelegenheit - hätte man dies nicht mit PIN o.ä. lösen können. Oder warum braucht es dies jetzt überhaupt ? Und warum kann ich diese Aufwände inkl. der zusätzlich nötigen PC-Systembereitstellungen eigentlich nicht mit einem satten Freibetrag steuerlich geltend machen ?
Besten Gruß
W. Sobanski
Sehr geehrte Frau Sobanski,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. Oktober letzten Jahres. Die Beschreibung des Anliegens deutet darauf hin, dass die ab 1. Januar 2013 verpflichtend authentifizierte Datenübermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) und Lohnsteuer-Anmeldungen (LStA) mittels des kostenlosen Steuererklärungsprogramms „ElsterFormular“ gemeint ist. Die Authentifizierung wird aufgrund einer Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) eingeführt. Da der Deutsche Bundestag bei Verordnungen jedoch nicht involviert ist, musste ich Informationen dazu unter anderem beim Bundesfinanzministerium einholen. Dies hat bedauerlicherweise einige Zeit in Anspruch genommen.
Nach Abschluss meiner Recherchen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen und bitte um Verständnis, dass meine Bemerkungen notgedrungen etwas „technisch“ ausfallen:
Das Vorgehen, den sog. „freien“ Zugang für nicht authentifizierte Übermittlungen von UStVA und LStA zum 1. Januar 2013 zu schließen, dient unter anderem zum Schutz des Unternehmers bzw. Arbeitgebers, denn mit der obligatorischen Authentifizierung ist der Datenübermittler für die Finanzverwaltung immer erkennbar. Damit wird verhindert, dass ein unberechtigter Dritter eine Datenübermittlung zu einer ihm nicht zugehörigen Unternehmens- bzw. Arbeitgebersteuernummer vornimmt und dabei gleichzeitig anonym bleibt.
Für die authentifizierte Übermittlung von Steuerdaten ist eine einmalige und ebenfalls kostenlose Registrierung am ElsterOnline-Portal – mit gültiger Steuernummer oder Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung – notwendig. Die Registrierung erfolgt in zwei Schritten:
- Im Rahmen des ersten Schrittes erhält der Anwender umgehend eine E-Mail mit Aktivierungs-ID und sodann per Post einen Brief mit Aktivierungs-Code. Aufgrund des Briefversands kann der Registrierungsprozess bis maximal zwei Wochen in Anspruch nehmen. Dabei wird der Brief mit Aktivierungs-Code an die Anschrift übermittelt, die bei der Finanzverwaltung zu der Steuernummer bzw. zu der Identifikationsnummer gespeichert ist. Durch dieses Vorgehen wird die Identifizierung des Anwenders gewährleistet, ohne dass dieser insbesondere im Finanzamt erscheinen muss.
- Im zweiten Schritt wird durch Eingabe der Aktivierungs-ID und des Aktivierungs-Codes am ElsterOnline-Portal die Registrierung abgeschlossen. Im Ergebnis erhält der Anwender ein elektronisches Zertifikat, das er zusätzlich mit einer persönlich vergebenen numerischen PIN schützt. Ein PIN/TAN-Verfahren – wie z. B. bei Banken – würde auf Seiten der Finanzverwaltung und des Anwenders zu einem gleichartigen Aufwand führen.
Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Verfahren ELSTER bestehen vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren bzw. Probleme zu beheben. Auf der ELSTER-Internetseite www.elster.de finden sich z. B. häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) oder ein elektronischer ELSTER-Informationsassistent, der laufend mit Antworten auf häufig gestellte Fragen aktualisiert wird. Zusätzlich kann sich der Anwender auch per E-Mail oder Telefon an die sog. ELSTER-Hotline wenden.
Insbesondere vor Beginn der Registrierung hat der Anwender die Möglichkeit einer maschinellen Vorabprüfung bzgl. seiner Systemvoraussetzungen, d. h. Browser, Betriebssystem, Java und JavaScript. Die Vorabprüfung stellt sicher, dass diese Komponenten in der jeweiligen Aktualität vorliegen, wie sie vom Verfahren ELSTER erwartet werden. Sollte die Prüfung fehlschlagen, erhält der Anwender konkrete Informationen darüber, welche Komponente ggf. zu aktualisieren ist.
Nach erfolgreicher Registrierung kann der Anwender sein elektronisches Zertifikat dauerhaft für seine authentifizierten Datenübermittlungen nutzen.
Generell stellt die Finanzverwaltung gemäß § 2 StDÜV für die elektronische Übermittlung von Steuerdaten allgemeine Schnittstellen unentgeltlich zur Verfügung. Die Nutzung einer bestimmten Software wird nicht vorgeschrieben.
Um aber möglichst viele Steuererklärungen elektronisch zu erhalten, bietet die Finanzverwaltung als kostenloses Offline-Produkt das Steuererklärungsprogramm „ElsterFormular“ an. Für dieses Produkt werden regelmäßig Updates zur Verfügung gestellt.
Neben „ElsterFormular“ hat der Anwender auch noch die Möglichkeit, UStVA und LStA über das ebenfalls kostenlose Online-Produkt der Finanzverwaltung „ElsterOnline-Portal“ zu erfassen und elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für das „Login“ in den sog. „Privaten Bereich“ wird ebenfalls das Zertifikat verwendet, das dem Anwender im Rahmen der Registrierung ausgegeben wurde. Mit der Verwendung des ElsterOnline-Portals ist der Anwender immer auf dem neuesten Programmstand. Spezielle Updates sind nicht mehr nötig.
Für die Verwendung des Verfahrens ELSTER reicht eine für den Normalgebrauch übliche IT-Ausstattung inkl. Internetzugang aus. Als Unternehmer bzw. Arbeitgeber kann der Anwender seine diesbezüglichen Aufwände als Betriebsausgaben absetzen.
Darüber hinaus kann ich Ihnen folgende Hintergrundinformationen an die Hand geben:
1. Außer der Finanzverwaltung hat eine Vielzahl von externen Softwareherstellern, darunter alle marktrelevanten Firmen, ELSTER-Schnittstellen eingebunden. Eine Übersicht von Produkten zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, deren Hersteller gegenüber der Finanzverwaltung angegeben haben, dass sie mit ihrer Software ELSTER unterstützen, findet sich im Internet unter
http://www.elster.de/elster_soft_nw.php
2. Obwohl Unternehmer und Arbeitgeber im Vorfeld von den Ländern und dem Bund über die geänderte Rechtslage und die Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von UStVA und LStA ab dem 1. Januar 2013 informiert wurden, zeigen aktuelle Statistiken, dass eine Vielzahl von (Vor-)Anmeldungen derzeit noch immer ohne Authentifizierung eingehen. Danach ist zu befürchten, dass ab dem 1. Januar 2013 wegen fehlender Authentifizierung viele (Vor-)An-meldungen abgewiesen würden und damit nicht übermittelt werden könnten. Deshalb hat sich die Finanzverwaltung über eine Kulanzregelung verständigt, nach der die elektronische Annahme von (Vor-)Anmeldungen mit fehlender Authentifizierung noch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 ermöglicht wird. Die Übermittler von (Vor-)Anmeldungen ohne Authentifizierung werden weiterhin über die neue Rechtslage maschinell informiert. Von Sanktionen wird jedoch abgesehen. Von Seiten der ELSTER-Hotline werden aktuell keine vermehrten Anfragen von Unternehmern verzeichnet, die auf eine Verzögerung oder generelle Probleme bei der Ausstellung von Zertifikaten hinweisen.
3. Neben UStVA und LStA sind auch Einkommensteuererklärungen mit Gewinneinkünften nach §§ 25 Abs. 4 und 52 Abs. 39 Einkommensteuergesetz seit dem 1. Januar 2012 gesetzlich verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Obwohl die Finanzverwaltung mit der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten auch die obligatorische Authentifizierung verbindet, besteht für diese Steuerdaten technisch weiterhin noch ein „freier“ Zugang. Die obligatorische Authentifizierung erfolgt hierbei entweder durch das Zertifikat oder anhand der eigenhändig unterschriebenen sog. Komprimierten Steuererklärung.
4. Darüber hinaus können sich Anwender von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung als sog. Härtefälle ausschließen lassen. Hierzu legt § 150 Abs. 8 Satz 1 Abgabenordnung fest, dass einem derartigen Härtefallantrag zu entsprechen ist, wenn die Härte darin besteht, dass dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Für einen Härtefallantrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein Härtefallantrag auch konkludent (z. B. durch Abgabe einer „Papiererklärung“) gestellt werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Stracke MdB