Frage an Stephan Stracke von Barbara E. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Stracke,
nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG)
Vom 20. Dezember 2011
Meine Frage gilt für folgenden Absatz:
Art. 43
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 und Art. 109 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Das ist doch ein Witz, oder? Dass die "Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit" eingeschränkt werden können, einfach so?
Bitte klären Sie mich auf. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Sehr geehrte Frau Edelmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten. Um dies grundrechtskonform zu gestalten, bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Ein solche stellt das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz dar. Danach ist es aber keinesfalls so, dass Untersuchungsgefangene rechts- oder schutzlos gestellt würden. So stellt das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz in Art. 3 Abs. 2 klar, dass den Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Umsetzung von Anordnungen zur Bekämpfung einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr unerlässlich sind. Sollte ein Untersuchungsgefangener eine solche Beschränkung für rechtswidrig erachten, so steht ihm selbstverständlich der Rechtsweg offen, wie auch die Möglichkeit der behördeninternen Beschwerde. Die von Ihnen geäußerten Bedenken kann ich daher nicht teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Stracke MdB