
(...) Die Grundmandatsklausel dient dem von der Verfassung legitimierten Zweck des Ausgleichs teils gegenläufiger Ziele, nämlich einerseits ein funktionsfähiges Parlament zu schaffen und andererseits eine effektive Integration des Staatsvolkes zu bewirken. Erringt also ein Abgeordneter einer bestimmten Partei ein Direktmandat, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser Abgeordnete den Rückhalt seines Wahlkreises genießt und seine Wähler nicht nur ihn, sondern auch die politischen Anliegen seiner Partei unterstützen. (...)