Wann befasst sich der Rechtsschutzausschuss und die CSU mit den notwendigen Ergänzungen des Wohnungseigentumsgesetz?
Sehr geehrter Herr Mayer,
durch Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zum 1.12.20 (von der CDU/CSU mit beschlossen) wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Bis November 2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen (Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen) die übrigen Eigentümer die Beklagten. Dadurch war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich bitte Sie Ihre Frage direkt an mich unter stephan.mayer@bundestag.de zu richten, um Ihre Frage zu beantworten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihr wichtiges Anliegen auch bearbeitet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Mayer
Sehr geehrter Herr M.,
ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Frage vom 28. März 2023 sowie die von Ihnen mit Nachdruck vorgetragene Bitte zur Überprüfung der letzten Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes. Ich danke Ihnen auch für Ihr Verständnis, dass ich Ihnen erst zum heutigen Tag persönlich antworte.
Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01. Dezember 2020 hat im Vergleich zur früheren Regelung zu einem vereinfachten Verfahren einer Beschlussanfechtungsklage geführt, da diese entsprechend § 44 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, unabhängig von deren persönlichem Stimmverhalten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welcher nach § 18 Absatz 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist. Diese Änderung reagiert damit auf die zuvor geäußerten Bedenken, jedoch sind, wie Sie ausführen, die Prozesskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 16 Abs 2 WEG unter Einbeziehung des Klägers zu verteilen. Diese werden unter Verwaltungskosten subsummiert. Dies führt nicht nur dazu, dass der erfolgreiche Kläger anteilig in seiner Eigenschaft als Bestandteil der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seinen Teil der gemeinschaftlichen Prozesskosten trägt, sondern im umgekehrten Fall auch dazu, dass dem unterlegenen Kläger durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der vermutlich überwiegende Teil der Prozesskosten in gleicher Weise übernommen und querfinanziert werden.
Ihr persönliches Empfinden ist gleichwohl sehr verständlich und ebenso Ihr Wunsch danach, dass Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben. Die Gemengelage ist leider gewiss nicht einfach. So versucht das Wohnungseigentumsgesetz hier dennoch einen Weg des Ausgleichs zu finden, wenn die finanziellen Lasten eines Prozesses innerhalb der Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu gleich aufgeteilt werden. Es steht Wohnungseigentümergemeinschaften in diesem Zusammenhang auch frei, wie sie im Innenverhältnis Kostenrisiken als Gemeinschaft selbst minimieren oder auch finanziell abmildern möchten. Dies kann ein Weg sein, Irritationen zu vermeiden, wenn nicht sogar auch gerichtliche Auseinandersetzungen generell.
Ich danke Ihnen nochmals, sich in dieser wichtigen Frage an mich gewandt zu haben. Womöglich kann eine tiefergehende Debatte zu diesem Thema neue Lösungsvorschläge hervorbringen und eine noch ausgewogenere Regelung entstehen lassen.
Ich stehe Ihnen bei eventuellen Rückfragen jederzeit sehr gerne persönlich zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Mayer