Frage an Stephan Mayer von Andreas U. bezüglich Recht
Warum werden Beamtinnen und Beamte in der Bundespolizei für die gleiche dienstliche Tätigkeit unterschiedlich besoldet?
In der Bundespolizei gibt es im Bereich der "Kontroll- und Streifenbeamte" sowohl im mittleren Dienst als auch im gehobenen Dienst, Dienstposten. Die Dienstposten im mittleren Dienst sind mit A8 / A9 / A9+Amtszulage und im gehobenen Dienst mit A9 / A10 hinterlegt.
Die Tätigkeit als Kontoll- und Streifenbeamter ist sowohl für die Beamtinnen und Beamte im mittleren als auch die im gehobenen Dienst identisch, jedoch wird hier faktisch für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich besoldet.
Sowohl das Einstiegsamt als Kontroll- und Streifenbeamte wird unterschiedlich bewertet als auch das Endamt.
Wo der Beamte, die Beamtin im mittleren Dienst mit Besoldungsgruppe A8 beginnen, beginnen Beamte und Beamtinnen im gehobenen Dienst mit Besoldungsgruppe A9.
Im Endamt können Beamtinnen und Beamte im mittleren Dienst maximal A9 + Amtzulage erreichen, wobei im gehobenen Dienst A10 möglich ist.
ergänzende Frage:
Ist es möglich, dass im mittleren Polizeidienst der Bundespolizei, Beamtinnen und Beamte als Kontroll- und Streifenbeamte, auf einem übertragenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A8 / A9 / A9 + Amtszulage, als A7 besoldete auf diesen Dienstposten ihren Dienst verrichten?
Für die Beantwortung meiner Fragen möchte ich mich im voraus bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Unglert
Sehr geehrter Herr Unglert,
vielen herzlichen Dank für Ihre Fragen zur den Unterschieden in der Besoldung der Bundespolizei auf www.abgeordnetenwatch.de. Sehr gerne nehme ich zu Ihren Fragen Stellung.
Wie Sie zutreffend festgestellt haben, sind sowohl Beamte des mittleren, als auch des gehobenen Dienstes als Kontroll- und Streifenbeamte tätig und werden daher auch ihrem Dienstgrad gemäß unterschiedlich besoldet.
Um diese Tätigkeit ausführen zu können, muss die Beamtin/der Beamte eine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten absolviert haben, wobei es dienstgradliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Ausbildung gibt: So kann, je nach Vorausbildung, der Beamte im mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst tätig sein. Faktisch ergibt sich trotz unterschiedlichen Grades gelegentlich eine vergleichbare Arbeit, die nicht den jeweiligen Dienstgraden zugeordnet wird. Daraus resultiert die von Ihnen kritisierte Tatsache der unterschiedlichen Besoldung für gleiche Arbeitsleistung.
Das sogenannte „Kienbaum-Gutachten“ stellt fest, dass die Tätigkeit der Kontroll- und Streifenbeamten eine sachbearbeitende Tätigkeit ist, die nach den einschlägigen Vergütungsrichtlinien eigentlich dem gehobenen Dienst zuzurechnen ist. Daraus haben viele Polizeien der Länder bereits Konsequenzen gezogen und bilden Polizeivollzugsbeamten nur noch im höheren Dienst für diese Tätigkeit aus. Damit soll der unterschiedlichen Besoldung für die gleichartige Arbeit Einhalt geboten werden.
Die derzeitige Praxis sieht jedoch leider noch anders aus:
Derzeit fehlen in der Bundespolizei über 1000 Polizeivollzugsbeamte, gemessen am Organisations- und Dienstpostenplan. Aktuell durchgeführte Organisationsprüfungen haben gezeigt, dass beispielsweise am Flughafen in München ca. 180 Polizeivollzugsbeamte fehlen, am Flughafen in Frankfurt am Main sind es in etwa 250 Polizeivollzugsbeamte. Dieses Vakuum wird durch Beamten des mittleren Dienstes aufgefüllt, sofern auch dort ausreichend Personal zur Verfügung steht.
Da das Tätigkeitsgebiet der Kontroll- und Streifenbeamten, wie bereits erläutert, in den höheren Dienst einzuordnen ist, ist auch eine Besoldungsherabsetzung derjenigen Beamten, die diese Tätigkeit ausführen, nicht gerechtfertigt. Eher das Gegenteil ist der Fall: Die Besoldung der Kontroll- und Streifenbeamten sollte angehoben und die Aufstiegschancen in der Bundespolizei deutlich erleichtert und verbessert werden, sobald die Personal- und Haushaltssituation dies zulässt.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen selbstverständlich für Rückfragen jederzeit zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Stephan Mayer
Bundestagsabgeordneter