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Stephan Harbarth
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Frage von Arne P. •

Frage an Stephan Harbarth von Arne P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Harbarth,

meine Frage bezieht sich auf die Vereinbarkeit von § 1612a BGB mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Im § 1612a BGB gibt es eine Unterscheidung nach Altersstufen die das Existenzminimum prozentual festlegen. Laut AAG §1 ist eine Benachteiligung auf Grund des Alters nicht zulässig. Die Benachteiligung /Bevorzugung entsteht hier durch die Minderung/Anhebung des Existenzminimums.

Zumal sich mir die Frage stellt warum Kleinkinder (Windeln/Babynahrung/Kleidung) weniger kosten sollen als Ältere welche sogar die Möglichkeit haben sich im Rahmen des JArbSchG über das Existenzminimum hinausgehende Ansprüche zu finanzieren?

Ich danke ihnen für ihre Zeit und verbleibe
mit freundlichem Gruß

Arne Pfeffer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20.09.2016.

Zur Vereinbarkeit des § 1612a BGB mit den Regelungen des AGG ist zunächst anzumerken, dass es sich jeweils um einfachgesetzliche Regelungen handelt, die im gleichen Gesetzesrang stehen. Da die Regelungen des AGG somit nicht höherrangig sind, ist die Regelung der Altersstufen des § 1612a BGB bereits aus diesem Grunde nicht an den Vorgaben des AGG zu messen. Maßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Aufteilung des Mindestunterhalts in die drei Altersstufen des § 1612a Absatz 1 Absatz 3 BGB ist sachlich gerechtfertigt. Sie trägt den statistisch belegten mit zunehmendem Alter des Kindes steigenden Konsumkosten Rechnung (vgl. Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder (2014), abrufbar unter www.destatis.net). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers würde ein Abgehen von dem bewährten, schon vor Schaffung des § 1612a BGB angewandten Prinzip der Altersstufen im Übrigen auch bei den Betroffenen auf Unverständnis stoßen (BT-Drs. 16/1830, S. 28). Schließlich sei angemerkt, dass eine gestafelte Bedarfsmessung nach Altersstufen auch im Sozialrecht, etwa beim Sozialgeld nach § 23 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), angewandt und akzeptiert wird.

Soweit Sie darüber hinaus ergänzend die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes älterer Kinder ansprechen, ist hierzu anzumerken, dass eigenes Einkommen des Kindes, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung, unterhaltsrechtlich in angemessenem Umfang bedarfsdeckend angerechnet werden kann und damit den Barunterhaltsanspruch des Kindes verringert.

Ich wünsche Ihnen gesegnete Weihnachtsfeiertage.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Harbarth