Frage an Stephan Harbarth von Steffen W. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Dr. Harbarth,
könnten Sie mir bitte in wenigen Worten erklären, warum Sie gegen ein Fracking-Verbot gestimmt haben? Wahrscheinlich sind auch Sie über die negativen Auswirkungen des Frackings informiert. Daher frage ich mich, warum man mit so einer Technik die Zukunft nachfolgender Generationen gefährden muss, wo es doch genügend Alternativen zur Energiegewinnung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Steffen Weinmann
Sehr geehrter Herr Dr. Weinmann,
vielen Dank für ihre Anfrage vom 30. April 2016.
Über die Zukunft des Frackings gab es innerhalb der Regierungskoalition einige offene Fragen zu klären, weshalb eine Zustimmung für mich am 14. April 2016 nicht infrage kam. Mittlerweile konnten wir uns im Regierungsbündnis einigen und das Gesetz am 24. Juni 2016 in 2./3. Lesung beschließen.
Wir wissen, dass das Fracking große Besorgnis in der Bevölkerung auslöst. Die bisherige Rechtslage hätte für das sogenannte unkonventionelle Fracking – die Förderung von Erdgas aus tiefen Gesteinsschichten unter hohem Druck und Einsatz von Chemikalien – einen großen Spielraum gelassen. Nachdem Energieerzeuger angekündigt hatten, dafür neue Anträge zu stellen, gab es nun doch gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher wird Fracking verboten werden.
Lediglich für einige Probebohrungen kann eine Erlaubnis erteilt werden, allerdings nur dann, wenn die zuständige Landesregierung zustimmt. Wir akzeptieren damit die momentanen Vorbehalte in weiten Teilen der Bevölkerung. Für die Technologie, die hoffentlich bald umweltverträglicher wird, lassen wir aber einen Türspalt offen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen:
- Unkonventionelles Fracking wird in Deutschland unbefristet verboten. Zur Aufhebung des Verbots wäre ein Beschluss des Deutschen Bundestages nötig, der sich 2021 wieder mit dem Thema befasst.
- Möglich sind lediglich maximal vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen, die unter strengsten Umweltanforderungen erfolgen und von den jeweiligen Ländern genehmigt werden müssen. Wo, wann und ob Erprobungsmaßnahmen überhaupt stattfinden, ist derzeit offen.
- Beim seit vielen Jahrzehnten in Deutschland angewandten konventionellen Fracking in tiefen geologischen Formationen wird der Rechtsrahmen erheblich verschärft. In einer Vielzahl von Gebieten ist Fracking künftig vollständig ausgeschlossen.
Um es klar zu sagen: Wer hier noch von einem „Fracking-Erlaubnisgesetz“ redet, verdreht vollständig die Tatsachen und will das Thema einzig und allein zur weiteren Verunsicherung der Bürger in politisch unredlicher Weise missbrauchen.
Wir setzen mit dem Regelungswerk vielmehr strengste Umweltstandards für die – notwendige – heimische Gewinnung von Energierohstoffen.
Im Einzelnen gelten künftig folgende Regelungen:
- Fracking jeglicher Art wird in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten. Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmittel gewonnen wird, werden ebenfalls in die Ausschlussgebiete einbezogen.
- Die Länder können darüber hinaus an weiteren sensiblen Trinkwasserentnahmestellen Verbote erlassen, zum Beispiel zum Schutz von privaten Mineral- und Brauereibrunnen und Heilquellen.
- In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.
- Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser können von den Ländern über die Raumordnung als Ausschlussgebiete festgelegt werden.
- Für jede Form von Fracking wird künftig eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassender Bürgerbeteiligung verpflichtend eingeführt.
- Die Wasserbehörden werden künftig ein Vetorecht bei den Genehmigungen haben.
- Fracking-Gemische dürfen künftig keine giftigen Stoffe enthalten. Die eingesetzten Stoffe müssen zudem umfassend offengelegt werden.
- Das Verpressen von Lagerstättenwasser wird künftig grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sollen nur in den Fällen möglich sein, bei denen der sichere Einschluss in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen gewährleistet ist. Verpresst werden darf das Lagerstättenwasser also nur in solche geologischen Formationen und Tiefen, aus denen es gefördert wurde. Zudem wird bei der Verpressung der Stand der Technik gefordert, also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird auch hier Pflicht sein.
- Verschärft wird auch das Bergschadensrecht. So wird die Beweislast für mögliche Bergschäden auch bei der Erdgas- und Erdölförderung sowie bei Kavernenspeichern den Unternehmen auferlegt.
- Zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung wird nicht unterschieden. Es gelten die gleichen strengen Anforderungen.
Der Deutsche Bundestag überprüft die Angemessenheit des Verbots des unkonventionellen Frackings in Auswertung der Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen im Jahr 2021.
Es ist jetzt an der Zeit, einen neuen, anspruchsvollen Rechtsrahmen, nach den im Koalitionsvertrag vereinbarten Grundsätzen zu schaffen. Das auch deshalb, weil beispielsweise in NRW die Verlängerung der Aufsuchungskonzessionen für die Erdgasförderunternehmen in diesem Sommer ansteht. Zudem haben Unternehmen angekündigt, Anträge auf Bohrgenehmigungen zu stellen bzw. auf die Bearbeitung bei den Genehmigungsbehörden bereits gestellter Anträge jetzt zu bestehen.
Gerade, weil der bestehende Rechtsrahmen für das Fracking aus unserer Sicht verbesserungswürdig ist, muss der für den Schutz von Menschen und Umwelt bessere Rechtsrahmen jetzt schnell geschaffen werden.
Mit dem jetzt vorliegenden Rechtsrahmen haben wir den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und einen Rechtsrahmen für Fracking geschaffen, der dem Schutz von Trinkwasser und Gesundheit den absoluten Vorrang einräumt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Harbarth
Sehr geehrter Herr Dr. Weinmann,
vielen Dank für ihre Anfrage vom 30. April 2016.
Über die Zukunft des Frackings gab es innerhalb der Regierungskoalition einige offene Fragen zu klären, weshalb eine Zustimmung für mich am 14. April 2016 nicht infrage kam. Mittlerweile konnten wir uns im Regierungsbündnis einigen und das Gesetz am 24. Juni 2016 in 2./3. Lesung beschließen.
Wir wissen, dass das Fracking große Besorgnis in der Bevölkerung auslöst. Die bisherige Rechtslage hätte für das sogenannte unkonventionelle Fracking – die Förderung von Erdgas aus tiefen Gesteinsschichten unter hohem Druck und Einsatz von Chemikalien – einen großen Spielraum gelassen. Nachdem Energieerzeuger angekündigt hatten, dafür neue Anträge zu stellen, gab es nun doch gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher wird Fracking verboten werden.
Lediglich für einige Probebohrungen kann eine Erlaubnis erteilt werden, allerdings nur dann, wenn die zuständige Landesregierung zustimmt. Wir akzeptieren damit die momentanen Vorbehalte in weiten Teilen der Bevölkerung. Für die Technologie, die hoffentlich bald umweltverträglicher wird, lassen wir aber einen Türspalt offen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen:
• Unkonventionelles Fracking wird in Deutschland unbefristet verboten. Zur Aufhebung des Verbots wäre ein Beschluss des Deutschen Bundestages nötig, der sich 2021 wieder mit dem Thema befasst.
• Möglich sind lediglich maximal vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen, die unter strengsten Umweltanforderungen erfolgen und von den jeweiligen Ländern genehmigt werden müssen. Wo, wann und ob Erprobungsmaßnahmen überhaupt stattfinden, ist derzeit offen.
• Beim seit vielen Jahrzehnten in Deutschland angewandten konventionellen Fracking in tiefen geologischen Formationen wird der Rechtsrahmen erheblich verschärft. In einer Vielzahl von Gebieten ist Fracking künftig vollständig ausgeschlossen.
Um es klar zu sagen: Wer hier noch von einem „Fracking-Erlaubnisgesetz“ redet, verdreht vollständig die Tatsachen und will das Thema einzig und allein zur weiteren Verunsicherung der Bürger in politisch unredlicher Weise missbrauchen.
Wir setzen mit dem Regelungswerk vielmehr strengste Umweltstandards für die – notwendige – heimische Gewinnung von Energierohstoffen.
Im Einzelnen gelten künftig folgende Regelungen:
• Fracking jeglicher Art wird in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten. Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmittel gewonnen wird, werden ebenfalls in die Ausschlussgebiete einbezogen.
• Die Länder können darüber hinaus an weiteren sensiblen Trinkwasserentnahmestellen Verbote erlassen, zum Beispiel zum Schutz von privaten Mineral- und Brauereibrunnen und Heilquellen.
• In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.
• Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser können von den Ländern über die Raumordnung als Ausschlussgebiete festgelegt werden.
• Für jede Form von Fracking wird künftig eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassender Bürgerbeteiligung verpflichtend eingeführt.
• Die Wasserbehörden werden künftig ein Vetorecht bei den Genehmigungen haben.
• Fracking-Gemische dürfen künftig keine giftigen Stoffe enthalten. Die eingesetzten Stoffe müssen zudem umfassend offengelegt werden.
• Das Verpressen von Lagerstättenwasser wird künftig grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sollen nur in den Fällen möglich sein, bei denen der sichere Einschluss in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen gewährleistet ist. Verpresst werden darf das Lagerstättenwasser also nur in solche geologischen Formationen und Tiefen, aus denen es gefördert wurde. Zudem wird bei der Verpressung der Stand der Technik gefordert, also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird auch hier Pflicht sein.
• Verschärft wird auch das Bergschadensrecht. So wird die Beweislast für mögliche Bergschäden auch bei der Erdgas- und Erdölförderung sowie bei Kavernenspeichern den Unternehmen auferlegt.
• Zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung wird nicht unterschieden. Es gelten die gleichen strengen Anforderungen.
Der Deutsche Bundestag überprüft die Angemessenheit des Verbots des unkonventionellen Frackings in Auswertung der Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen im Jahr 2021.
Es ist jetzt an der Zeit, einen neuen, anspruchsvollen Rechtsrahmen, nach den im Koalitionsvertrag vereinbarten Grundsätzen zu schaffen. Das auch deshalb, weil beispielsweise in NRW die Verlängerung der Aufsuchungskonzessionen für die Erdgasförderunternehmen in diesem Sommer ansteht. Zudem haben Unternehmen angekündigt, Anträge auf Bohrgenehmigungen zu stellen bzw. auf die Bearbeitung bei den Genehmigungsbehörden bereits gestellter Anträge jetzt zu bestehen.
Gerade, weil der bestehende Rechtsrahmen für das Fracking aus unserer Sicht verbesserungswürdig ist, muss der für den Schutz von Menschen und Umwelt bessere Rechtsrahmen jetzt schnell geschaffen werden.
Mit dem jetzt vorliegenden Rechtsrahmen haben wir den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und einen Rechtsrahmen für Fracking geschaffen, der dem Schutz von Trinkwasser und Gesundheit den absoluten Vorrang einräumt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Harbarth