
(...) Prinzipiell darf die Bundeswehr nur zur Verteidigung der Landesgrenzen eingesetzt werden, Angriffskriege sind über den entsprechenden Artikel 87a Grundgesetz ausgeschlossen. Zur Verteidigung Deutschlands zählt durch unsere internationale Einbindung in unterschiedliche Organisationen auch, dass Einsätze im Ausland als Bündnisverteidigung gelten, beispielsweise im Rahmen von NATO, Friedensmissionen oder humanitären Interventionen von UNO und EU. (...)