Frage an Stefan Wenzel von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrter Herr Wenzel,
die Sanierung einer Anliegerstraße hat oft erhebliche finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Hauseigentümer. Die nachfolgende steuerliche Besonderheit / Ungerechtigkeit (1,2 u. 3 alle wohnen in der selben Anliegerstr.) bei den Straßenausbaubeiträgen kann nur auf den politischen Weg gelöst werden.
Abschaffen der Straßenausbaubeiträge.
1.Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen.
> Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EstG geregelt<
2. Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge vorteilhaft umlegen oder steuerlich nutzen.
>Betriebsausgaben sind in 4 § Abs. 4 EstG definiert<
3. Der Eigentümer einer gemischt genutzten Immobilie, bewohnt das Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Das Erdgeschoss hat er an einen Architekten vermietet. Der Vermieter darf bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig nutzen (BFH 22.3.94, IX R 52/90).
>Im Ergebnis darf der Vermieter mehr als die Hälfte der Sanierungskosten, steuermindernd als Werbungskosten geltend machen<
Wollen Sie und Ihre Fraktion diese (STRABS) Ungerechtigkeit in Niedersachsen weiter beibehalten und über die nächste Landtagswahl 2022 fortsetzen?
Sehr geehrter Herr Nöhring,
wir haben die Möglichkeiten der Kommunen in diesem Bereich zu gestalten deutlich verbessert. Wichtig ist, dass sich die Bürger*innen im Gespräch mit Rat und Verwaltung frühzeitig einbringen, um gute Lösungen zu erzielen. Wenn die Kommune auf Ausbaugebühren verzichtet, muss man aber bedenken, dass die Kosten über andere Wege aufgebracht werden müssen. Auch dort müssen Gerechtigkeitsaspekte von der Tragfähigkeit des Einzelnen bis zur individuellen Nutzung berücksichtigt werden. Ich bin der Auffassung, dass die Zuständigkeit im kommunalen Bereich am besten aufgehoben ist, weil der Einfluss der Bürger*innen hier am direktesten ist, die Notwendigkeit oder der richtige Zeitpunkt einer Investition am besten beurteilt werden kann und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden können.
Mit freundlichen Grüßen