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Stefan Mappus
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Frage von Andreas S. •

Frage an Stefan Mappus von Andreas S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Mappus,

Kennzeichnungspflicht ist Vorbedingung für Durchführung effektiver Ermittlungsverfahren bei Vorwürfen wg unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch PolizistInnen. Lt. EGMR sind Ermittlungsverfahren nur dann effektiv, wenn sie zur Identifizierung des Täters führen.
Insbesondere bei Einsatz in geschlossenen Einheiten scheitern Ermittlungsverfahren an mangelnder Identifizierbarkeit der PolizistInnen. Absolut realitätsfern anzunehmen, in Großdemonstrationen z.B. würde jede/r PolizeibeamtIn auf Verlangen Dienstausweise vorzeigen.

Ich möchte Sie fragen, ob nicht auch Sie bei einem solchen Umstand die per Grundgesetz verbriefte Rechtsschutzgarantie ins Leere laufen sehen ?

Die Praxis der SEK-Angehörigen in Berlin zeigt, dass es durch Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht zur Gefährdung der SEK-Angehörigen gekommen ist. Auch andere Berufsgruppen, die durch ihr Amt gefährdet sind, müssen z. T. mit Namen auftreten (RichterInnen, StaatsanwältInnen, Angehörige der Bundeswehr, auch wenn diese im Ausland im Einsatz sind). Beispiele aus anderen Ländern, sogar aus den USA, zeigen, dass eine namentliche Kennzeichnung zu keinerlei erhöhten Gefährdungslage der Bediensteten führt. Durch individuelle Kennzeichnung würden auch Ihre baden-württembergischen PolizeibeamtInnen zu einer erhöhten Transparenz polizeilicher Arbeit, Einhaltung internationaler Standards und Legitimation beitragen.

Ich möchte Sie fragen, ob nicht auch Sie Rechenschaftspflicht und Verhinderung von Straflosigkeit als Grundprinzipien moderner demokratischer Gesellschaften erachten, und somit doch einer – zumindest anonymisierten – Kennzeichnungspflicht zustimmen könnten ?

Beste Grüße Andreas Schwantner

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schwantner,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich gehe davon aus, dass Sie mich zu meiner Position zu diesem Thema befragen möchten.

Ich möchte vorausschicken, dass ich größtes Vertrauen in die Frauen und Männer habe, die in diesem Land als Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ihren Dienst ausüben.

Polizeibeamtinnen und -beamte sind verpflichtet, beim Einschreiten auf Verlangen des Betroffenen Name und Dienststelle anzugeben sowie sich ggf. durch Vorzeigen des Dienstausweises zu legitimieren. Durch diese Verpflichtung ist eine Identifizierung von handelnden Beamtinnen und Beamten in aller Regel gewährleistet. Das gilt sowohl für Polizistinnen und Polizisten, die ihren Dienst uniformiert ausüben, als auch für diejenigen, die zivil gekleidet unterwegs sind.

Eine Kennzeichnungspflicht unserer Polizeibeamtinnen und -beamten lehnt die CDU Baden-Württemberg ab. Im Übrigen wären Polizeibeamtinnen und -beamte bei Einführung einer Kennzeichnungspflicht nicht nur von Betroffenen, sondern von „Jedermann“ zu identifizieren, was im Einzelfall Gefährdungen - auch von Angehörigen - mit sich bringen könnte. Deshalb sprechen wir uns gegen eine solche Kennzeichnungspflicht aus.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Mappus