Frage an Stefan Mappus von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Mappus,
Gegenüber der Rheinischen Post sagten sie in einem Interview zu Stuttgart 21 folgenden Satz:
"Wir halten uns an die Verfassung, die keinen Volksentscheid vorsieht"
Um ehrlich zu sein hat mich diese Aussage von Ihnen tief getroffen und es ist meine Pflicht als Bürger sie darauf hinzuweisen das sie als Politiker nicht tragbar sind. Deutschland besitzt zum einen keine Verfassung sondern nur ein Grundgesetz das von den Siegermächten des 2. WK erarbeitet wurde und zum anderen ist darin von Wahlen und Abstimmungen die Rede.
Falls sie das Grundgesetz nicht kennen sollten schlagen sie bitte Artikel 20 Absatz 2 nach.
Meine Fragen an sie lauten:
1. Von welcher Verfassung ist hier die Rede?
2. Wieso sieht diese Verfassung eines Demokratischen Staates keinen Volksentscheid vor?
3. Sind die erwähnten Abstimmungen in GG Art. 20 Abs. 2 keine Volksentscheide?
4. Kennen sie als Politiker überhaupt das GG der Bundesrepublik Deutschland?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael Bolden
Sehr geehrter Herr Bolden,
vielen Dank für ihre Nachricht. Meine Äußerungen bezogen sich auf die Verfassung des Landes Baden-Württembergs. In der Tat sich die Landesverfassung Volksentscheide, bzw. Volksbegehren und Volksentscheide vor.Volksabstimmungen sind in Baden-Württemberg z.B. für den Fall vorgesehen, dass der Landtag eine Gesetzesvorlage der Regierung ablehnt. In diesem Fall kann die Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung gebracht werden. Damit soll gewährleistet werden, dass Gesetzesvorhaben nicht dadurch behindert werden, dass Regierung und Landtag sich nicht einigen können. In so einem Fall sollen die Bürgerinnen und Bürger entscheiden.
Beim Thema Stuttgart 21 sind sich die Landesregierung und die Mehrheit der Abgeordneten jedoch inhaltlich einig. Damit es also zu einer Volksabstimmung kommt, müsste entweder die Landesregierung ein Gesetz auf den Weg bringen, das nicht ihren Überzeugungen entspricht, oder es müssten Abgeordnete gegen ihre eigene Überzeugung im Landtag ihre Stimme abgeben. Beides kann nicht im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sein.
Zu diesem Thema empfehle ich Ihnen die Veröffentlichungen auf den Internet-Seiten der Landesregierung zum Rechtsgutachten der renommierten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Paul Kirchhof und Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde, nach dem sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung eine Volksabstimmung zu S21 verbieten (Quelle: http://www.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/238034.html ).
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Mappus