Frage an Sören Bartol von Sebastian H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Bartol,
CDU/CSU und SPD haben vor der Wahl jeweils eine Mietpreisdeckelung bei 10% der Vergleichsmiete versprochen. Ich habe Sie daher mit meiner Stimme unterstützt.
In Ihrer Arbeitsgruppe haben Sie die Mietpreisdeckelung auf die Höhe der Ist-Miete angehoben.
Bitte erklären Sie mir den Vorteil der Änderung.
Durch die Änderung kann das vorher genannte Ziel der Mietpreisrelativierung nicht erreicht werden. Ich vermute, dass Sie inzwischen kein Ziel mehr mit der Mietpreisdeckelung verfolgen.
Die Mieten sind rasant gestiegen. Unsere Nachbarn zahlen für ihre Wohnung seit langem etwa die Vergleichsmiete. Für unsere Wohnung mussten wir eine Miete von 140% der Vergleichsmiete zustimmen, als wir vor 1 Jahr einzogen.
Sie wollen, dass gleiche benachbarte Wohnungen auf Dauer viel günstiger/fairer sind als unsere Wohnung?
Ich bin überzeugt, dass für alle Wohnungen die gleichen Obergrenzen gelten sollten!
Von den Wohnungen mit fairem Mietpreis gibt es heute zu wenig. Wird Ihr Koalitionsversprechen zum Gesetz, dann kommen auf keinen Fall neue faire Wohnungen hinzu. Was teuer ist, wollen Sie teuer lassen.
Unser Vermieter hat das Risiko zu tragen, dass Mietobergrenzen eingeführt werden. Wir als Mieter tragen das Risiko, dass ein ordentliches Kündigungsrecht des Vermieters eingeführt wird. Selbstverständlich soll das jeweils nur für neue Verträge gelten. Solange mein Vermieter meine Wohnung zu meiner teuren Miete neu vermieten kann, wird er nicht auf mein Angebot eingehen, dass wir uns auf einen neuen Vertrag zu einer Miete bei 10% über der Vergleichsmiete einigen.
Ihr Gesetz wird nichts ändern. Also brauchen wir das Gesetz nicht.
Wir brauchen ein anderes Gesetz mit einer einheitlichen Berechnung für alle Wohnungen: die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der vorherigen Miete!
Wann kann ich mit diesem brauchbaren und benötigten Gesetzentwurf von Ihnen rechnen?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Hanke
Sehr geehrter Herr Hanke,
vielen Dank für Ihre Fragen. Anders als von Ihnen vermutet bezieht sich die Mietpreisbremse bei Wiedervermietung durchaus auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die Wiedervermietungsmiete soll in von den Ländern definierten angespannten Wohnungsmärkten nicht mehr als 10 % darüber liegen dürfen. Sie haben Recht: bisher gibt es da gar keine Begrenzung nach oben.
Für Bestandsmieten gibt es ja bereits einen Mietpreisbremse, die die Länder in angespannten Wohnungsmärkten anwenden können (Begrenzung der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen vergleichsmiete auf 15% in 3 Jahren statt der ansonsten im Gesetzt geregelten 20% in 3 Jahren). Die SPD hat sich an dieser Stelle für eine weitere Dämpfung der Mietpreisspirale eingesetzt (15% in 4 Jahren), hat sich aber an dieser Stelle nicht durchsetzen können.
Aber bei der Umlage der Modernisierungskosten auf die Miete haben wir einen wichtigen Erfolg erzielt. Die Modernisierungskosten können bisher zu 11 % jährlich auf die Miete umgelegt werden, und das unbefristet, also auch dann noch, wenn sie längst abbezahlt sind. Wir haben erreicht, dass die Umlage auf 10 % abgesenkt und zeitlich befristet werden soll, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten abbezahlt sind. Das entlastet Mieterinnen und Mieter nicht nur unmittelbar, sondern wirkt sich auch dämpfend auf die ortsübliche Vergleichsmiete aus.
Zur Klarstellung hier der Text des gestern unterzeichneten Koalitionsvertrages, den ich im Bereich Verkehr, Bau und Infrastruktur mitverhandelt habe:
"Damit Wohnraum insbesondere in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten bezahlbar bleibt, räumen wir den Ländern für die Dauer von fünf Jahren die Möglichkeit ein, in Gebieten mit nachgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten bei Wiedervermietung von Wohnraum die Mieterhöhungsmöglichkeiten auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken. Erstvermietungen in Neubauten sowie Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen sind davon ausgeschlossen. Die mögliche Wiedervermietungsmiete muss mindestens der bisherigen Miethöhe entsprechen können. Die Ausweisung dieser Gebiete durch die Länder soll an die Erarbeitung eines Maßnahmenplans zur Behebung des Wohnungsmangels in den Gebieten gekoppelt werden. Es bleibt bei der geltenden Regelung zur Begrenzung von Erhöhungen der Bestandsmieten auf 15 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (sog. „Kappungsgrenze“) in von den Ländern ausgewiesenen Gebieten innerhalb von drei Jahren. Künftig sollen nur noch höchstens 10 Prozent - längstens bis zur Amortisation der Modernisierungskosten - einer Modernisierung auf die Miete umgelegt werden dürfen. Durch eine Anpassung der Härtefallklausel im Mietrecht (§ 559 Abs. 4 BGB) werden wir einen wirksamen Schutz der Mieter vor finanzieller Überforderung bei Sanierungen gewährleisten. Wir werden für alle Rechtsgebiete klarstellen, dass nur die tatsächliche Wohn- bzw. Nutzfläche Grundlage für Rechtsansprüche z. B. für die Höhe der Miete, für Mieterhöhungen sowie für die umlagefähigen Heiz- und Betriebskosten sein kann. Wir sorgen dafür, dass im Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete auf eine breitere Basis gestellt und realitätsnäher dargestellt wird. Wir halten wirksame Instrumente gegen grobe Vernachlässigung von Wohnraum durch den Eigentümer für notwendig. Wir werden entsprechende Regelungen prüfen. Für Maklerleistungen wollen wir klare bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und ebenso Qualitätssicherung erreichen. Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt."
Mit freundlichen Grüßen
Sören Bartol, MdB
Sprecher der Arbeitsgruppe
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der SPD-Bundestagsfraktion