
(...) In den Genuss dieser Privilegierung kämen nur diejenigen Versicherten, bei denen neben der Rente aus der Rentenversicherung noch eine Rente aus der Unfallversicherung zu leisten ist. Die Anwendung des § 84a BVG ist daher keine Benachteiligung der Rentnerinnen und Rentner aus den neuen Ländern, sondern vermeidet eine nicht begründbare Begünstigung von Rentnern, die Renten aus beiden Systemen erhalten. (...)